Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

13 — 
Pflichtenteil des Beamten ausgeschaltet würde und nur 
noch die ihm aus dem Unterwerfungsverhältnis zugestandenen 
Rechte und Vorteile übrigblieben. Deswegen braucht man aber 
noch nicht so weit zu gehen, wie BORNHAK, Anmerkung zu 
Art. 1181 der Reichsverfassung, der den zweiten Satz des Art. 1181 
einfach mit: einer Handbewegung als völlig gegenstandslos 
abtut, weil der Freiheit der Meinungsäußerung der Rechtskreis 
eines anderen entgegenstünde. 
Insoweit wird die verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit 
der Meinungsäußerung zu umschreiben und abzugrenzen sein: sie 
muß immer nur bestehen können neben den Rechten und Be- 
langen des Staates als Leistungsempfängers. 
Der neuzeitliche Inhalt dieses Gewaltverhältnisses erschöpft 
sich demnach in der Erfüllung bestimmter Leistungen des 
Beamten für den Staat sowie in der Beachtung eines angemessenen 
Verhaltens in und außer dem Dienst, jedoch abzüglich der straf- 
rechtlich unanfechtbaren freien Meinungsäußerung, wofern 
nieht mit dieser an sich unantastbaren Ueberzeugungskundgabe 
durch Tateinheit (sogenannte Idealkonkurrenz) in den Bereich der 
für den Staat vorschriftsgemäß zu entfaltenden dienst- 
lichen Tätigkeit schädigend eingegriffen wird, was z. B. 
der Fall wäre bei Weigerung des Beamten, aus politischer Ueber- 
zeugung einem Dienstbefehl nachzukommen. Daher darf wohl als 
unbestritten gelten, daß das „Werben“ für eine geistige, wirt- 
schaftliche oder politische Weltanschauung, gleichgültig, für 
welche Parte, im Dienst unvereinbar ist mit den vom 
Beamten übernommenen Amtspflichten, trotz der gewährleisteten 
Freiheit der Meinungsäußerung. 
Die Tatsache alliein, daß ein Beamter außerhalb des 
Bannes dienstlicher Verrichtungen nach seiner 
Gesinnungskundgabe etwa auf der äußersten Linken steht, bietet 
angesichts der geschilderten Rechtslage an sich keine Handkabe 
dafür, daß er irgendwelchen Schaden als Beamter erleidet, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.