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Pflichtenteil des Beamten ausgeschaltet würde und nur
noch die ihm aus dem Unterwerfungsverhältnis zugestandenen
Rechte und Vorteile übrigblieben. Deswegen braucht man aber
noch nicht so weit zu gehen, wie BORNHAK, Anmerkung zu
Art. 1181 der Reichsverfassung, der den zweiten Satz des Art. 1181
einfach mit: einer Handbewegung als völlig gegenstandslos
abtut, weil der Freiheit der Meinungsäußerung der Rechtskreis
eines anderen entgegenstünde.
Insoweit wird die verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit
der Meinungsäußerung zu umschreiben und abzugrenzen sein: sie
muß immer nur bestehen können neben den Rechten und Be-
langen des Staates als Leistungsempfängers.
Der neuzeitliche Inhalt dieses Gewaltverhältnisses erschöpft
sich demnach in der Erfüllung bestimmter Leistungen des
Beamten für den Staat sowie in der Beachtung eines angemessenen
Verhaltens in und außer dem Dienst, jedoch abzüglich der straf-
rechtlich unanfechtbaren freien Meinungsäußerung, wofern
nieht mit dieser an sich unantastbaren Ueberzeugungskundgabe
durch Tateinheit (sogenannte Idealkonkurrenz) in den Bereich der
für den Staat vorschriftsgemäß zu entfaltenden dienst-
lichen Tätigkeit schädigend eingegriffen wird, was z. B.
der Fall wäre bei Weigerung des Beamten, aus politischer Ueber-
zeugung einem Dienstbefehl nachzukommen. Daher darf wohl als
unbestritten gelten, daß das „Werben“ für eine geistige, wirt-
schaftliche oder politische Weltanschauung, gleichgültig, für
welche Parte, im Dienst unvereinbar ist mit den vom
Beamten übernommenen Amtspflichten, trotz der gewährleisteten
Freiheit der Meinungsäußerung.
Die Tatsache alliein, daß ein Beamter außerhalb des
Bannes dienstlicher Verrichtungen nach seiner
Gesinnungskundgabe etwa auf der äußersten Linken steht, bietet
angesichts der geschilderten Rechtslage an sich keine Handkabe
dafür, daß er irgendwelchen Schaden als Beamter erleidet, wenn