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das wäre vielmehr der Selbstmord des Rechts. Aus anderen Stellen;
nämlich aus den $$ 428 ff. des VV. ergibt sich nun, daß im $ 18
an keine neue Besetzung gedacht sein kann. Die Besetzung ist
der schärfste Eingriff in die Gebietshoheit, ist Angriff auf ein
staatliches Grundrecht. Eine Besetzung im Rechtssinn gibt es
daher nur mit dem Einverständnis des Souveräns des Besetzungs-
gebietes, oder auf Grund eines Vertrages. So hat in der Tat der
VV. a. 428—432 in Verbindung mit dem Rheinlandabkommen die
Besetzung des linken Rheingebiets einschließlich der Brückenköpfe
vorgesehen und zwar als Bürgschaft für die Durchführung des VV.
in allen seinen Teilen, mithin auch seiner Reparationsbestimmungen.
Diese Besetzung ist räumlich und zeitlich beschränkt; zwar ist
unter Umständen mit einer zeitlichen Verlängerung oder auch der
Wiederaufnahme der bereits aufgegebenen Besetzung zu rechnen;
aber eine räumliche Ausdehnung der Besetzung als weitere Bürg-
schaft für die Durchführung des VV. ist dem letzteren fremd; das
staatliche Grundrecht der Gebietshoheit sollte nicht weiter bedroht
werden.
Der Staatsanwalt des französischen Militärgerichts in Landau
hat in dem Prozeß Holler-Kaiser allerdings die Analogie der Be-
setzungserweiterung von 1871 herangezogen; er hat aber übersehen,
daß der Frankfurter Vertrag a. 8 die Zulässigkeit einer solchen
bei bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vorgesehen hatte.
Wo aber erlaubt der VV. eine Besetzungsausdehnung ?
Ferner wies der französische Staatsanwalt in Landau darauf
hin, daß die jetzige Besetzung des Ruhrgebiets ihre Vorläufer habe.
Frankfurt a. M., Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort seien besetzt
worden, und Deutschland habe damals keinen Widerstand geleistet.
Aber es hat protestiert, und das genügt zur Wahrung des Rechts-
standpunktes. Bei der nunmehrigen Steigerung der rohen Gewalt
hat denn Deutschland endlich die Geduld verloren und zum Mittel
des passiven Widerstandes gegriffen.
Wenn also der Ruhreinbruch auf die allgemeine Schlußwendung