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des $ 18 gestützt wird, so wird eine so weitgehende Auslegung
durch die $$ 428 ff. ausgeschlossen.
Die Besetzung als schärfste Erfüllungsgarantie ist eigens be-
handelt und erschöpfend geregelt. Bei dieser Sachlage ist es unmög-
lich, daß unter der allgemeinen Maßnahmeklausel des $ 18 eine
Besetzungserweiterung versteckt sein könnte, abgesehen davon, daß
ein so einschneidender Eingriff nicht einfach mit der farblosen
Allgemeinbemerkung abgetan worden wäre. Ferner: Was bereits
Inhalt der Generalgarantie ist, kann nicht noch einmal Bestandteil
einer Spezialversicherung sein, besonders wenn beabsichtigt ist, die
dort vorgesehenen Machteinschränkungen hier wieder verschwinden
zu lassen.
Was hätten denn die Schutzdämme der a. 428 ff., d. h. die
räumliche und zeitliche Einschränkung für einen Zweck, wenn sie
durch die allgemeine Klausel des $ 18 einfach wieder weggeblasen
werden könnten.
Zeigt uns der a. 428 ff., welche Maßnahmen im Auswirkungs-
gebiet des $ 18 als ausgeschlossen zu erachten sind, so verrät
uns der innere Ausbau des $ 18 selbst, nämlich der Zusammenhang
der Schlußwendung mit der vorausgehenden Spezialandrohung, um
was es sich in Wirklichkeit nur handeln kann.
Es können zunächst nur Maßnahmen gemeint sein, die wie
die Kriegsmaßnahmen im Hoheitsgebiet unserer Gegner ergriffen
werden müssen. Damit scheidet die Besetzung wiederum aus.
Weiter haben wir gesehen, was unter den wirtschaftlichen und
finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßnahmen zu verstehen ist.
Die dann in einer farblosen Klausel noch weiter zusammengefaßten
Maßnahmen können unmöglich bedeutsamer sein, sonst würden sie
nicht im Text so nachhinken. Also ist wiederum nicht an eine
Besetzung zu denken, die doch weit über wirtschaftliche und finan-
zielle Maßnahmen hinausgehen würde. Nach den Regeln der
juristischen Auslegung aber wird man schließlich verlangen müssen,
daß die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und finanziellen