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keitsbegründung, und deshalb wird er ja im Widerspruch zu
seinem. klaren Wortlaut sogar herangezogen, wo gar keine Repa-
ration mehr in Frage steht, der er einzig und allein dienen soll.
Steht aber fest, daß der $ 18 das von den Franzosen bean-
spruchte Recht zu aller und jeder Gewaltmaßnahme nicht verleiht,
so bricht das ganze juristische Gebäude zusammen und der Trümmer-
haufen offenbart nur die Bruchstücke einer rohen Gewalt.
Uebrigens zeigt uns auch das Saargebiet, das unter der Treu-
hand des Völkerbundes steht (VV. a. 49), der in einem Ausschuß,
der sog. Saarregierung sein Vertretungsorgan hat (Anl. $ 16),
daß auch dort alles nur auf den französischen Willen und die
französischen Interessen eingestellt ist und Frankreich vor keiner
Gewalt zurückschreckt.
Nicht nur den ungebeugten Ruhr- und Rheinländern, sondern
auch der schwer geprüften treuen Saarbevölkerung wollen wir
heute dankerfüllt im Geiste die Hand drücken.
I. Durften Frankreich und Belgien allein den
Einmarsch ins Ruhrgebiet beschließen und durchführen ?
Frankreich hatte sich schon einmal eine Extratour geleistet,
als es am 6. April 1920 in den Maingau einbrach und Frankfurt
besetzte mit der Begründung, daß die deutsche Reichswehr in die
neutralisierte Zone eingerückt sei und mithin den a. 43 des VV
verletzt habe. Die Franzosen gaben damals an den Anschlagsäulen
folgendes bekannt:
„Die Berliner Regierung hat unter dem Druck der Militär-
partei eine plötzliche Offensive gegen die Arbeiterschaft des
Ruhrgebiets angeordnet.“
Aerger konnte der Tatbestand wohl nicht entstellt werden.
Tatsache war, daß nur auf wiederholtes Bitten der schwerbedräng-
ten Bevölkerung, auch der organisierten Arbeiterschaft, das Ruhr-
gebiet von Räuberbanden und der Anarchie befreit werden sollte.
Auch Unabhängige, ja sogar Kommunisten hatten nach der Reichs-
wehr gerufen, um von einem unerträglichen Terror erlöst zu werden.