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der anderen Beteiligten beeinträchtigen. Als deshalb seinerzeit
rumänische Truppen ungarisches Eigentum beschlagnahmten, ver-
bot das der oberste Rat durch Note vom 23. August 1919, indem
er erklärte, daß die Vermögenswerte der Zentralmächte ein gemein-
sames Pfand aller alliierten Mächte bilden und daß allein die Repara-
tionskommission als Vertreter der alliierten Regierungen für die
Verwendung dieser Vermögenswerte zuständig sei. Rumänien könne
also nur mit Zustimmung der übrigen alliierten Mächte die Hand
auf ungarisches Vermögen legen. So hat denn auch Barthou als
Berichterstatter über den Friedensvertragsentwurf in der Deputier-
tenkammer (Drucksache 11 ®-® legisl., sess. 1919 Nr. 6657) fest-
gestellt, daß die bei Nichterfüllung der Wiedergutmachungspflichten
vorgesehenen Maßnahmen immer nur von den Alliierten im gegen-
seitigen Einverständnis (d’un commun accord) ergriffen werden dürf-
ten. Der französische Staatsanwalt im Landauer Kriegsgerichtsprozeß
sprach daher mit Recht Von einem „Block“; er irrte nur, wenn
er meinte, daß dieser Block wohl gemeinsam vorgehen könne, aber
nicht müsse. Daß Frankreich und Belgien für gemeinsame Rech-
nung der Alliierten handeln, ändert an der Rechtslage nichts. Denn
es kommt nur darauf an, wer die Maßnahme beschließen und durch-
führen kann, nicht, auf wessen Konto das Ergebnis gebucht wird.
Die französische Regierung stützt ihre Auffassung von der
einseitigen Berechtigung Frankreichs auf die Worte des $& 18:
„gouvernements respectifs“. Hier sei deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, daß auch jede beteiligte Regierung selbständig vor-
gehen könne.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Maßnahmen werden nach dem klaren Wortlaut ergriffen
von den „alliierten und assoziierten Regierungen“. Man wird hin-
zufügen müssen, die sich in der Reparationskommission vertreten
lassen dürfen. Die Reparationskommission selbst kann für die Durch-
führung von Maßnahmen ja nicht in Betracht kommen, weil sie
über keine Macht verfügt. Daneben bleibt aber die andere Frage: