Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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der anderen Beteiligten beeinträchtigen. Als deshalb seinerzeit 
rumänische Truppen ungarisches Eigentum beschlagnahmten, ver- 
bot das der oberste Rat durch Note vom 23. August 1919, indem 
er erklärte, daß die Vermögenswerte der Zentralmächte ein gemein- 
sames Pfand aller alliierten Mächte bilden und daß allein die Repara- 
tionskommission als Vertreter der alliierten Regierungen für die 
Verwendung dieser Vermögenswerte zuständig sei. Rumänien könne 
also nur mit Zustimmung der übrigen alliierten Mächte die Hand 
auf ungarisches Vermögen legen. So hat denn auch Barthou als 
Berichterstatter über den Friedensvertragsentwurf in der Deputier- 
tenkammer (Drucksache 11 ®-® legisl., sess. 1919 Nr. 6657) fest- 
gestellt, daß die bei Nichterfüllung der Wiedergutmachungspflichten 
vorgesehenen Maßnahmen immer nur von den Alliierten im gegen- 
seitigen Einverständnis (d’un commun accord) ergriffen werden dürf- 
ten. Der französische Staatsanwalt im Landauer Kriegsgerichtsprozeß 
sprach daher mit Recht Von einem „Block“; er irrte nur, wenn 
er meinte, daß dieser Block wohl gemeinsam vorgehen könne, aber 
nicht müsse. Daß Frankreich und Belgien für gemeinsame Rech- 
nung der Alliierten handeln, ändert an der Rechtslage nichts. Denn 
es kommt nur darauf an, wer die Maßnahme beschließen und durch- 
führen kann, nicht, auf wessen Konto das Ergebnis gebucht wird. 
Die französische Regierung stützt ihre Auffassung von der 
einseitigen Berechtigung Frankreichs auf die Worte des $& 18: 
„gouvernements respectifs“. Hier sei deutlich zum Ausdruck ge- 
bracht, daß auch jede beteiligte Regierung selbständig vor- 
gehen könne. 
Dem kann nicht zugestimmt werden. 
Die Maßnahmen werden nach dem klaren Wortlaut ergriffen 
von den „alliierten und assoziierten Regierungen“. Man wird hin- 
zufügen müssen, die sich in der Reparationskommission vertreten 
lassen dürfen. Die Reparationskommission selbst kann für die Durch- 
führung von Maßnahmen ja nicht in Betracht kommen, weil sie 
über keine Macht verfügt. Daneben bleibt aber die andere Frage:
	        
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