Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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„Wer regt die Maßnahmen an? Wer ist antragberechtigt? In die- 
sem Zusammenhang fallen die Worte: les gouvernements respectifs. 
Das sind dann entweder dieselben Mächte, welche auch den Be- 
schluß fassen. In diesem Sinn sagt die amtliche deutsche Ueber- 
setzung: „die genannten Regierungen.“ Oder aber es will hier 
jeder der an der Reparation beteiligten Regierungen das Recht 
gegeben werden, den Umständen entsprechend mit eigenen An- 
regungen zu kommen. Welche Auffassung die richtige ist, mag 
auf sich beruhen. Die Hauptsache aber ist und darüber kann 
kein Zweifel bestehen, daß auch hier wie im Bereich des $ 17 
nur „Die allieirten und assoziierten Regierungen“ es sind, die die 
Maßnahmen beschließen und in Vollzug setzen. Denn es heißt: 
„Les mesures que les Puissances alliees et assoeiees auront le 
droit de prendre.“ 
Das Blocksystem, welches Deutschland überall der vertraglich 
verbundenen Gesamtheit der Sieger oder einer Gesamthand gegen- 
überstellt, war bis jetzt die Stärke unserer Gegner; es begründete 
ihre Unwiderstehlichkeit; denn wir sahen uns immer einer mäch- 
tigen geschlossenen Phalanx gegenüber. Nach dem Entwicklungs- 
gesetz darf damit gerechnet werden, daß die Eigenmacht Frankreichs 
letzten Endes die Einheit unserer Gegner zerstört und also schließ- 
lich für uns arbeitet. Aber für den Augenblick sind wir zu unserem 
Schaden der Allmacht Frankreichs ausgeliefert. Das Blocksystem 
bedeutet nicht nur eine Stärkung der Sieger, sondern auch eine 
Sicherung des Besiegten, der nicht von jeder einzelnen Macht soll 
behelligt werden können. Wir empfinden daher das einseitige 
französisch-belgische Vorgehen als eine schwere Verletzung des 
VV. Wir stehen mit dieser Auffassung nicht allein. Der englische 
Erstminister Baldwin nannte kürzlich die Ruhrbesetzung ein be- 
dauernswertes Ereignis. Amerika und England teilen unsern Stand- 
punkt, Italien scheint ihm nahezustehen. Ergab sich aber unter 
den Alliierten eine Verschiedenheit der Rechtsanschauung, so mußte 
bei der praktischen Bedeutung der Frage der Wiedergutmachungs-
	        
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