Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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und Sachlage in Verbindung mit nachgewiesenem, insbesondere 
erklärtem ursächlichen Zusammenhang mit der freien Meinungs- 
äußerung überhaupt kein Berechtigter, bei dem die strafrechtlich 
unanfechtbare Ueberzeugungskundgabe eines Beamten wie jedes 
anderen Deutschen vielleicht Mißfallen erregt, von irgendwelchen 
ihm etwa gegen den Aeußernden zustehenden Rechten und An- 
sprüchen z. B. auf Darlehenskündigung Gebrauch machen darf, 
wenngleich sie ihm sonst unbestritten zukämen, ganz abgesehen 
vom Schikaneverbot in $ 226 BGB. Dagegen wird bei Zugehörig- 
keit zu einem Verein, etwa einem Beamtenverein ein Mitglied, 
das ausdrücklich durch Meinungskundgabe gegen die übernommenen 
satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins förmlich arbeitet, 
zulässigerweise aus dem Verein ausgeschlossen werden dürfen, 
schon deshalb, weil hier die Meinungsäußerung, wie unter II aus- 
geführt, als eine „Handlung“, ein „Verhalten“ angesprochen wer- 
den muß, während eine gelegentliche abfällige Aeußerung über 
den Vereinszweck keine schädlichen rechtlichen Folgen nach sich 
ziehen dürfte. 
IV. 
Es ist gar nicht von der Hand zu weisen, daß trotz dieser 
gesetzlichen Schranken der Rechtskreis des Beamten auf Freiheit 
der Meinungsäußerung immerhin noch zu recht bedenklichen Ab- 
träglichkeiten, ja zu einer förmlichen Untergrabung der Achtung 
innerhalb des Ueber- und Unterordnungsverhältnisses und damit 
zur Erschütterung des staatlichen Ansehens und der Behörden 
führen kann, zur Zersetzung des Beamtenverhältnisses und zur 
Auflösung der behördlichen Einrichtungen im weiteren Verlauf 
der Dinge. Man denke nur z. B. an ein gelegentliches 
achtungswidriges, wenn unmittelbar auch nicht beleidigendes 
Auftreten eines Beamten gegen seinen Vorgesetzten in Anwesen- 
heit anderer Amtsangehöriger! Daß solche Verhältnisse den 
Staatsgedanken, vornehmlich in der Gegenwart nieht fördern
	        
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