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und Sachlage in Verbindung mit nachgewiesenem, insbesondere
erklärtem ursächlichen Zusammenhang mit der freien Meinungs-
äußerung überhaupt kein Berechtigter, bei dem die strafrechtlich
unanfechtbare Ueberzeugungskundgabe eines Beamten wie jedes
anderen Deutschen vielleicht Mißfallen erregt, von irgendwelchen
ihm etwa gegen den Aeußernden zustehenden Rechten und An-
sprüchen z. B. auf Darlehenskündigung Gebrauch machen darf,
wenngleich sie ihm sonst unbestritten zukämen, ganz abgesehen
vom Schikaneverbot in $ 226 BGB. Dagegen wird bei Zugehörig-
keit zu einem Verein, etwa einem Beamtenverein ein Mitglied,
das ausdrücklich durch Meinungskundgabe gegen die übernommenen
satzungsmäßigen Bestrebungen des Vereins förmlich arbeitet,
zulässigerweise aus dem Verein ausgeschlossen werden dürfen,
schon deshalb, weil hier die Meinungsäußerung, wie unter II aus-
geführt, als eine „Handlung“, ein „Verhalten“ angesprochen wer-
den muß, während eine gelegentliche abfällige Aeußerung über
den Vereinszweck keine schädlichen rechtlichen Folgen nach sich
ziehen dürfte.
IV.
Es ist gar nicht von der Hand zu weisen, daß trotz dieser
gesetzlichen Schranken der Rechtskreis des Beamten auf Freiheit
der Meinungsäußerung immerhin noch zu recht bedenklichen Ab-
träglichkeiten, ja zu einer förmlichen Untergrabung der Achtung
innerhalb des Ueber- und Unterordnungsverhältnisses und damit
zur Erschütterung des staatlichen Ansehens und der Behörden
führen kann, zur Zersetzung des Beamtenverhältnisses und zur
Auflösung der behördlichen Einrichtungen im weiteren Verlauf
der Dinge. Man denke nur z. B. an ein gelegentliches
achtungswidriges, wenn unmittelbar auch nicht beleidigendes
Auftreten eines Beamten gegen seinen Vorgesetzten in Anwesen-
heit anderer Amtsangehöriger! Daß solche Verhältnisse den
Staatsgedanken, vornehmlich in der Gegenwart nieht fördern