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kenntnis, die bereits bei Trıeren?” und BÜHLER? anklingt und von
THomA° verdienstvollerweise zum erstenmal scharf formuliert worden
ist, sollte in der Tat allmählich wissenschaftliches Gemeingut werden.
Bereitet sie doch dem befreienden Weitblick den Weg, der aus der
Enge der logisch-dogmatischen Verkleidung des Problems herausführt.
Die Frage nach der richterlichen Prüfungszustän-
digkeit ist letzten Endes keine Rechtsfrage, son-
dern eine Frage des Vertrauens — des Vertrauens einerseits
zur Dynamik der Verfassung, andererseits zum ordentlichen Richter.
THoMmA verneint unter diesem Gesichtspunkt die richterliche Prüfungszu-
ständigkeit”°; nach seiner Auffassung kann die RV. auf den richterlichen
Schutz verzichten. Indessen übersieht er — worauf mit Recht TRrIEPET,
hinweist ® —, daß die verfassungsmäßigen Mittel, die den Ländern im
Kampfe gegen das Zustandekommen verfassungswidriger Reichsgesetze
zu Gebote stehen, dann versagen, wenn das durch das verfassungs-
widrige Reichsgesetz bedrohte Land schon innerhalb des Reichsrats
majorisiert wird oder der Reichsrat auf die allgewaltige Einheitsfront:
Reichstag — Reichspräsident — Volk trifft (Artt. 72—76 RV.). Selbst
aber hiervon abgesehen bleibt die Grundfrage doch die, ob eine Rechts-
norm — und sei es selbst die Verfassung — an sich ein so uner-
schütterliches Vertrauen verdient. Zwar wird man der Verteilung der
Gewalten beim Gesetzgebungsvorgang im Werke Pr£uss’ sicherlich
a priori kein „Mißtrauen“ entgegenbringen dürfen — mag man auch
die Weimarer RV. vom juristischen Standpunkt bewerten, wie man
will?”", Andererseits ist der Glaube an die unbedingte Zuverlässigkeit
des Ventilationssystems in der RV. ebenso nur metaphysisch begründet
wie der eines &roTius an ein rational zu ermittelndes absolut wahres
und richtiges Recht. Selbst die „beste Verfassung“ ist Satzung von
Menschenhand und als solche erdgebunden. Es würde also das Vor-
handensein schwerwiegender Gründe voraussetzen, um leichten Herzens
auf den „wichtigsten Schutz der bürgerlichen Freiheit“, die Prüfungs-
2? Der Weg der Gesetzgebung nach der neuen RV., im Arch. öff. R.
Bd. 39 S. 537 u. a. a. O. S. 92 Anm. 2.
2° DJZ. 1921, Sp. 581.
?* A. a. O. S. 270 u. 272.
25 A. a. O. S. 285 u, 286. 2° A. a.0. S. 92.
27 Vgl. TRIEPEL a.a, O. S. 457 ff.; NawıAsKY, Die Grundgedanken der
Reichsverfassung S. 7.
32 'TRIEPEL a. a. O. S. 537; vgl. auch BOHLER a. a. O. Sp. 581.