Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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dungsgründe sprechen vielmehr aus, daß es auf die Bekenntnisfrage 
jetzt nichtmehr ankomme, weil die Kirchengemeinden der Pfarrei 
Dorfilm doch noch nachträglich Glieder der 'Thüringischen Kirche 
geworden wären. Und zwar stellen die Urteilsgründe dazu folgendes fest: 
„Die zum Kirchspiel Dorfilm gehörigen Kirchengemeinden haben 
zwar anfangs dem Beitritt zur Thüringer Kirche widersprochen, haben 
aber in den Kirchgemeindeversammlungen vom 21. und 23. Dezember 
mit Stimmenmehrheit den Beitritt erklärte Damit ist jedenfalls 
der Beitritt der 4 Kirchengemeinden rechtsgültig 
vollzogen worden und es geht nicht an, daß einzelne Teile einer 
dieser Gemeinden es für sich beanspruchen, eine selbständige Landes- 
kirche oder vielmehr die Rechtsnachfolger der früheren Landeskirche 
zu sein. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich einzelne 
Kirchengemeinden dem Anschluß an die Thüringer Kirche überhaupt 
‚entziehen konnten.“ 
Aus der Tatsache, daß die kirchlichen Organe der Thüringer 
Kirche, nämlich der Landesoberpfarrer in Rudolstadt diese Versamm- 
lungen abhielten und die Anschlußerklärung der Gemeinden für die 
Thüringer Kirche selbst betrieben, muß der Schluß gezogen werden, 
daß auch die Organe der Thüringer Kirche sich erst von diesem Zeit- 
punkte an auf sicherem Rechtsboden fühlten. Tatsächlich setzte auch 
erst von diesem Zeitpunkte an das Vorgehen gegen den Beklagten 
ein. Stand aber die Thüringer Kirche auf dem Standpunkte, daß die 
(femeinden auch gegen ihren Willen der Thüringer Kirche ange- 
schlossen werden konnten und durch den Beschluß des Rudolstädter 
Kirchentags auch wirklich angeschlossen wurden, so ist nicht erfind- 
lich, welche Bedeutung diese erst viel später erfolgten Anschlußer- 
klärungen der Gemeinden haben sollten. Das Urteil sieht in ihnen 
zweifellos die eigentliche Anschlußerklärung,. Und man kann wohl 
mit argumentum e contrario schließen, daß vorher nach Ansicht des 
Gerichts ein solcher Anschluß der Gemeinden nicht erfolgt war und 
nicht erfolgen konnte. 
Da die Gemeinden sich der Thüringer Kirche angeschlossen haben 
und ein Beweis nicht ordnungsgemäßer Vertretung derselben nicht 
erbracht ist,. so folgt daraus, daß die Minderheit, die sich außerhalb 
der Kirchengemeinden gestellt hat, auch keinen Anteil an der Ver- 
tretung derselben und am Kirchenvermögen mehr besitzt. Sie hat 
sich eben außerhalb des Verbandes der juristischen Person und ihrer 
Rechte gestellt.
	        
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