Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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sind, muß der Staat diese Fragen, soweit sie dem öffentlichen 
Korporationsrechte angehören, regeln können. Die evangelischen 
Kirchen sind heute keine Staatskirchen mehr, für die der Staat, 
der ja nach heutigem Recht kein christlicher Staat mehr ist, zu 
sorgen hätte. Die Kirchen stehen heute allein auf eigenen Füßen, 
die Rolle des Staates als advocatus ecclesiae ist ausgespielt. Wenn 
der Staat durch Staatsgesetz dafür sorgt, daß Minderheiten und aus- 
tretenden Gemeinden kirchliche und vermögensrechtliche Rechte ge- 
wahrt bleiben, so mischt er sich damit in keiner Weise in inneres 
Kirchenrecht ein, sondern sorgt nur dafür, daß der Grundsatz der 
Trennung von Staat und Kirche durchgeführt wird, ohne daß das 
Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und ihre Stellung als öffentlich- 
rechtliche Korporation dadurch angetastet würde. Mehr können 
aber die Kirchen nach heutigem Rechte vom Staat nicht mehr fordern, 
abgesehen natürlich von den besonderen Bestimmungen der Art. 138. 
der Reichsverfassung. Ich muß daher die Möglichkeit einer derartigen 
Gesetzgebung bejahen. 
Eine derartige Gesetzgebung gehört m. E. zu den von BREDT 
erwähnten „Normativbestimmungen, innerhalb deren die Kirche ihre 
Freiheit hat“ ®%, 
Zuzustimmen ist ScHön, wenn er dazu ausführt: 
„Muß sonach angenommen werden, daß grundsätzlich die Staaten 
auch nach Erlaß der Reichsverfassung eine besondere Aufsicht über 
die Kirchen haben müssen, welches übrigens auch die Auffassung der 
Länder ist, so erhebt sich weiter die Frage nach dem notwendigen 
oder möglichen Inhalt derselben, die in der Praxis für jedes Land 
gemäß Abs. 8 des Artikels 137 durch die Landesgesetzgebung zu 
lösen ist und für die evangelische Kirche verschiedener Länder über- 
haupt oder doch wenigstens bis in die Einzelheiten zum ersten Male 
gelöst werden muß, indem ihr gegenüber hier, solange das landes- 
rechtliche Kirchenregiment bestand, kein Bedürfnis oder kein Raum 
für eine eingehende Ordnung der Kirchenhoheit war. Der Erlaß der 
Landesgesetze wird zweckmäßig nur aufGrundvonVerein- 
barungen zwischen dem Staate und den kirchlichen 
OÖrganenerfolgen können, denn nurim Einvernehmen 
mit diesen ist eine friedliche schiedliche Lösung 
des schwierigen Problems zu erhoffen. Die Frage, wie 
34 BREDT a. a. O. S. 222.
	        
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