Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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linge hatten sich an der Demonstration beteiligt) verantwortlich ge- 
macht. Durch Verurteilung gerade der Personen, die als Leiter des 
Unternehmens wegen des rechtswidrigen Eingriffs in den Fabrikbetrieb 
und für die Tötung und Verwundung von Arbeitern usw. Genugtuung 
zu fordern in erster Linie berufen waren, Protest alsbald erhoben 
hatten, sollte der aufs tiefste erregten deutschen öffentlichen Meinung 
Trotz geboten werden. 
Die Verhandlung, die vom 4. bis 8. Mai vor dem Kriegsgerichte 
in Werden stattfand, führte, nachdem der von der Verteidigung er- 
hobene Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen worden 
war, zu dem gewollten Ergebnis, der Verurteilung aller Beschuldigten 
zu 20-, 15-, 10jährigen Gefängnis- und hohen Geldstrafen; nur Müller 
kam mit 6 Monaten Gefängnis davon — ihn auszuschalten, wenn man 
gegen Schraepler und Cuntz vorging, war nicht angängig, da er mit 
ihnen die Urheberschaft am Sirenensignal und damit an der Kund- 
gebung teilte, die wesentlich unter seiner Leitung in Szene gegangen 
war, aber den Arbeiter wollte man schonen, während auf Krupp und 
die Direktoren der verhaßten Fabrik die volle Wucht der Strafe fiel. 
Die Anklage ging auf Uebertretung zweier Verordnungen des 
französischen kommandierenden Generals vom 7. März und vom 11. Ja- 
nuar 1923. Jene stellt unter schwerste Strafe Machenschaften mit dem 
Ziele, Feindseligkeiten gegen die Besatzungstruppen herbeizuführen ; 
die andere bedroht Störungen der öffentlichen Ordnung. Die „Machen- 
schaften“ wurden in die Zeit vor dem 31. März verlegt. Die Verab- 
redung des Sirenenzeichens habe bezweckt, zu gewalttätigem Widerstand 
gegen die Besatzungstruppen aufzureizen, falls solche die Fabrik be- 
treten würden. Die Ausführung des geplanten Unternehmens am 31. 
März durch das Ingangsetzen und Inganghalten der Sirenen und die 
so veranlaßte verkehrshindernde und von schweren Zwischenfällen be- 
gleitete Ansammlung der Arbeiter vor der Kraftwagenhalle, an einer 
Stelle, wo sich 12 französische Militärs befanden, sei Störung der 
öffentlichen Ordnung gewesen. 
Krupp v. Bohlen und die Direktoren wurden in Anwendung beider 
Verordnungen, Groß nur wegen Machenschaften usw., Müller lediglich 
wegen ÖOrdnungsstörung verurteilt. 
Allen Angeklagten gegenüber ist der Spruch rechtlich und tat- 
sächlich völlig unhaltbar. 
1. Mit der Rechtswidrigkeit der Ruhrbesetzung ist die Unzu- 
ständigkeit des Kriegsgerichts gegeben. Sie folgt aber auch aus dem 
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