Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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da er möglicherweise hiebei leicht in den amtlichen Bann- 
kreis geraten, also in die Rechte der Staates eingreifen und sie 
dureh seine Meinungskundgabe berühren kann. Gerade bier wird 
die Grenze nicht immer leicht zu ziehen sein zwischen amtlich 
unabhängigen Meinungsäußerungen, also von solchen, die losge- 
löst sind von dem konkreten Verhältnis der von dem Beamten be- 
kleideten bestimmten Dienststelle, und solchen, die in den be- 
sonderen beruflichen Kreis des Beamten hinübergreifen. Ent- 
faltung allgemeiner politischer Tätigkeit, Verteidigung gegenüber 
fremden Angriffen werden die Hauptanwendungsformen der un- 
schädlichen freien Meinungsäußerung des Beamten darstellen. Man 
muß sich immer vor Augen halten: Die Erringung der bürger- 
lichen Gleichstellung des Beamten mit den übrigen Staatsbürgern 
war beabsichtigt, die aber nicht ausarten darf in Freiheitsmißbrauch. 
In solchen Fällen wirkt die durch die staatliche Umwälzung ge- 
wonnene und vollzogene Abschaffung eines negativen Beamten- 
vorrechts wohltätig. 
V. 
Nach dem zweiten Satz in Art. 118 I der Reichsverfassung 
darf dem innerhalb der allgenıeinen Gesetzesschranken frei seine 
Meinung äußernden Beamten keinerlei Nachteil hieraus 
zugehen. Das bedeutet, daß keinerlei dienstaufsichtliches oder 
dienststrafrechtliches Einschreiten zulässig, ja überhaupt nicht 
möglich ist, da der in solcher Beschränkung sich äußernde Beamte 
in dieser Lage seiner Beamteneigenschaft als völlig entkleidet an- 
zusehen ist, einen dienstpflichtfreien Stand einnimmt, kurz- 
weg angesehen, beurteilt und behandelt werden muß von der Rechts- 
ordnung und von den Behörden wie „jeder Deutsche“, wie es 
im Absatz I Satz 1 daselbst heißt. Diese an sich nur eine Fol- 
gerung aus den Worten „jeder Deutsche“ darstellende Erläuterung, 
daß den Beamten kein Dienstverhältnis an der freien Meinungs- 
äußerung hindern und niemand ihn benachteiligen darf, wenn er 
hievon Gebrauch macht, war sonach eigentlich nach dieser Rich-
	        
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