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dem setzte man sich im Falle Krupp darüber hinaus. Die Verfügung
erging ohne jede Erwähnung der Tatsachen, in denen eine Verletzung
der Verordnungen zu finden wäre; nicht einmal die Zeit der angeb-
lichen Verübungen war ersichtlich. Der hierauf gerichtete Revisions-
angriff der Angeklagten hätte durchdringen müssen, ist aber aus
nichtigem Grunde verworfen worden.
6. Mit der rechtlichen Unhaltbarkeit der Verurteilungen verbindet
sich ein volles Defizit an tatsächlichen Unterlagen. Keinem der An-
geklagten ist ein Tun nachgewiesen, das unter die Verordnungen hätte
gezogen werden können.
a) Krupp v. Bohlen als Vorsitzender des Aufsichtsrats (nicht
des Vorstandes) der Aktiengesellschaft hatte an Verhandlungen zwi-
schen dem Arbeiterbetriebsrat und den für die Arbeitsverhältnisse
zuständigen Direktoren (Vorstandsmitgliedern) keinerlei Anteil. Die
Vereinbarung des Sirenenziehens vom 17. März ist nicht zu seiner
Kenntnis gebracht worden. Von dem Beschluß des Demonstrations-
streiks am Morgen des 31. März hat er erst erfahren, als die Sirenen
ertönten. Er ist bestraft worden für eine „Machenschaft“, der er ganz
fern stand. Die Beziehungen zwischen Arbeiterschaft, Betriebsrat,
Werkleitung gehören nicht zu den Zuständigkeiten des Aufsichtsrats
nach deutschem Handelsrecht; schon deshalb und nach der streng
durchgeführten Arbeitsteilung in Leitung, Beaufsichtigung der Krupp-
schen Werke verbot sich eine Einmischung Krupps in jene Angelegen-
heiten, die auch von der Arbeiterschaft als unberufen abgewiesen wor-
den wäre. Unbeteiligt an der Vereinbarung, zu einer Verhinderung
der Demonstration nicht verpflichtet und tatsächlich dazu außerstande
und daß er in irgendwelcher Form vor dem 31. März oder an diesem
Tage zu Bedrohungen der Besatzungstruppen, (Gewalttätigkeiten gegen
sie angereizt hätte, ist Krupp auf nichts hin verurteilt worden.
b) Das gleiche Schicksal, Bestrafung trotz vollem Tatbestands-
mangel, hat die Direktoren Bruhn, Hartwig, Oesterlen, Braun und
Schäffer betroffen. Es ist ihnen, wie Krupp, keinerlei Tun nachge-
wiesen, auf das die Verordnungen, nach denen sie verurteilt worden
sind, irgend hätten in Anwendung gebracht werden können. Daß sie
anders als Krupp dem Vorstande der Aktiengesellschaft angehörten,
ist schon deshalb unerheblich, weil die Beziehungen zur Arbeiterschaft
ganz außerhalb des ihnen zugewiesenen Amtsbereichs lagen.
c) Die Direktoren Schraepler und Cuntz hatten an den Beschlüs-
sen vom 17. und vom 31. März früh — Ziehen der Sirenen — Anteil