Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 259 — 
IH. 
Literatur. 
W, Henrich, Theorie des Staatsgebietes entwickelt aus der Lehre 
von den lokalen Kompetenzen der Staatsperson, 1922, Hölder-Pichler, 
Tempsky Verlag. 151 8. 
HENnRICH, ein Schüler KrLsEns, dem auch diese Schrift gewidmet ist, 
wendet die „reine Rechtslehre* seines Meisters auf eine Frage an, die 
zweifellos bisher besonders stark unter der lange in der deutschen Staats- 
rechtswissenschaft herrschenden Methodenverwirrung gelitten hatte, Er 
verwirft bei der Klarstellung des Problemes des Staatsgebiets zunächst das 
„Dogma vom dreiteiligen Staatsbegriff“, der das Gebiet als eines der drei 
Staatselemente, Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt behandelt. In 
strenger Durchführung der normativen Methode ist auch ihm der Staat nur 
ein Zurechnungspunkt, in dem Handlungen eines Rechtssubjektes als Ein- 
heit erfaßt werden. Von diesem Standpunkte aus wird ihm das Staatsgebiet 
zu einer „Sammelstelle, zum Inbegriff der lokalen Kompetenzen der Staats- 
organe* (S. 35). „Staatsgebiet im engeren Sinne ist der Inbegriff derjenigen 
lokalen Kompetenzen der Staatsorgane, die sich auf die reguläre Gesetz- 
gebung, Rechtsprechung und Verwaltung des Staates beziehen (S. 38). Diese 
Kompetenzlehre wird dann nicht nur auf das Staatsgebiet im engeren Sinne 
sondern auf eine Reihe besonders wichtiger Gebietsfiguren (Küstenmeer, 
Kondominat, Nebenländer, insbesondere Kolonien, den Bundesstaat, das 
offene Meer und die Meeresfreiheit, den Luftraum) angewandt. In den Schluß- 
kapiteln werden dann schließlich die sogenannten Einschränkungen der 
Gebietshoheit (Staatsservituten, Exterritorialität, das vom Feind besetzte 
Gebiet) und die Veränderungen des Staatsgebiets (Erwerb und Verlust von 
Staatsgebiet, die Staatensukzessionen) vom Standpunkte der Kompetenzlehre 
aus kritisch beleuchtet. 
Die logische Geschlossenheit dieser Theorie soll nun nicht geleugnet 
werden. Dafür sind ihr aber nur enge Grenzen gesetzt. Betrachten wir 
z. B, den zur Zeit des Ruhreinbruchs natürlich besonders aktuellen Abschnitt 
über das vom Feind besetzte Gebiet (S. 106 ff.). Die kriegerische Besetzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.