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manchem, insbesondere auch in ihrer äußeren Anlage an die so ausgezeich-
neten Österr. VfgG. von BEFNATZIK erinnert, alle Rechtsnormen, die das
gegenwärtige Vfg.-Recht der TschSIR. bilden, und zwar sowohl die seit
der Gründung der Republik neu erlassenen, wie auch die noch geltenden
österreichischen. Darüber hinaus bringt aber ErsTEin noch sehr vieles,
was ohne unmittelbar geltendes Recht zu sein, zum Verständnis desselben
nützlich und notwendig ist; so sind im ersten Abschnitte des Werkes (S. 9 fi.)
durch erläuternde Anmerkungen ergänzt, die insbesondere für den Historiker
und Völkerrechtler außerordentlich interessanten Dokumente zur Entstehungs-
geschichte des Staates erstmalig so gut wie vollständig zusammengestellt;
viele von diesen Dokumenten waren bisher in deutscher Sprache noch
nicht veröffentlicht, viele, wie jene zur Geschichte der deutschen Gebiete
der Republik vom Zusammenbruch der Monarchie bis zur endgültigen Ein-
verleibung in den TschSl. Staat erscheinen zum ersten Male im Zusammen-
hange abgedruckt; manche von ihnen sind bloß auszugsweise wiedergegeben
und bei diesen wäre allerdings eine Angabe darüber erwünscht, wo sie sich
vollständig finden. Das zweite Hauptstück enthält (S. 94 ff.) die verschie-
denen völkerrechtlichen Normen betreffend das Staatsgebiet, vor allem die
einschlägigen Bestimmungen aus den verschiedenen Friedensverträgen;
vorangestellt ist die Einleitung des sog. Minderheitsschutzvertr., während die
Bestimmungen dieses Vertrages über den Minderheitsschutz im VI. Hauptst.
beim Nationalitäten- und Sprachenrecht (8. 251 ff.) und die Artikel bezüg-
lich die Rechtsstellung des autonomen Gebietes von Karpathorußland im
letzten Abschnitte (S. 664 ff.), das diesem Gebiete gewidmet ist, ihren Platz
gefunden haben. Diese Zerreißung des Vertrages dürfte nicht als zweck-
mäßig erachtet werden und es wäre wohl richtiger gewesen, den Vertrag,
dessen Bestimmungen, trotz der verschiedenen Materien, die sie betreffen,
doch innig zusammenhängen, in seiner Gänze an einer Stelle abzudrucken
und sich später nur mit einem Hinweise auf denselben zu begnügen. Das
II. Hauptst. bringt (S. 116 ff.) die vorläufige Vfg., den ursprünglichen und
den durch die Mainovelle veränderten Text synoptisch, so daß die Aende-
rungen gleich in die Augen springen. In den folgenden Abschnitten ist
das geltende Vfg.-Recht in guter systematischer Anordnung untergebracht
und zwar in folgender Reihenfolge: Vfg.-Urkunde und Vfg.-Gericht (IV),
die Freiheitsrechte (V), das Nationalitäten- und Sprachenrecht (VI), die
Nationalversammlung (VII), der Präsident der Republik und die Minister (VIIJ),
die Zentralämter (IX), die Kundmachung der Gesetze (X), die (alte) Länder-
vfg. (XD, die Gau- und Bezirksvfg. (XII), die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(XII), die Fahnen, Farben und Wappen (XIV), die Staatsbürgerschaft (XV)
und Karpathorußland (XVI). Das Hauptst. über die alte Ländervfg. enthält
einen Ueberblick über die Vorschriften betreffend die bisherige Verwaltungs-
organisation der österr. Kronländer Böhmen, Mähren und Schlesien und
jene Normen, durch welche der neue Staat dieselbe vorläufig geändert hat;