Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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tung hin entbehrlich. Der Beamte steht seinem Dienstherrn unter 
solchen Umständen nicht als Dienstverpflichteter gegenüber, sondern 
als beliebiger Fremder, als sogenannter „Dritter“. Ist ein sol- 
cher Sachverhalt geklärt, so ist jede aus dem Gewaltver- 
hältnis hergeleittte Amtshandlung, die der Staat in ur- 
'sächlichem Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung des 
Beamten gegen ihn vornimmt, geschweige denn, jede dienstauf- 
sichtliche oder dienststrafrechtliche Ahndung begrifflich ausge- 
schlossen. So wäre z. B. unter allen Umständen jedes Ein- 
schreiten gegen einen Beamten und jede Benachteiligung 
aus dem Gesichtspunkt des Beamtenverhältnisses ausgeschlossen, 
wenn, wie eingangs erwähnt, ein Beamter in bürgerlich-rechtlichen 
Streitigkeiten, wie Kauf- und Mietstreitigkeiten, dann als Neben- 
kläger oder Zeuge im Strafverfahren seine Meinung frei kundgibt 
im Rahmen der allgemeinen Gesetze, jedes Rügerecht, jede 
Verwarnung usw., ja auch nur jede Mißbilligung ungesetzlich und 
Verfassungsbruch, weil durch Art. 118 I der Reichsverfassung die 
Vorschrift in Art. 11 des bayer. Beamtengesetzes bezüglich der 
außeramtlichen Pflichten insoweit abgeändert ist (Art. 13 
der Reichsverfassung), als sich jetzt nur bei außerdienstli- 
chen Verfehlungen gegen allgemeine Gesetze, wozu das 
bayerische Beamtengesetz begrifflich nicht gehört, der Beamte der 
Achtung, die sein Beruf erfordert, nicht würdig erweisen kann. 
Das Gesetz verbietet aber auch jede in ursächlichem Zusammenhang 
mit der erlaubten freien Meinungsäußerung verfügte sonstige Be- 
nachteiligung des Beamten; so wäre z. B. eine gerade durch eine 
solche freie Meinungsäußerung hervorgerufene Versetzung eines 
Beamten nach Art. 9 des Beamtengesetzes, an die die Staatsregie- 
rung sonst gar nicht gedacht hätte, verfassungswidrig, wenn nicht 
der Beamte ausdrücklich sein Einverständnis hiezu erklärt. Nament- 
lich in der gegenwärtigen Zeit mit ihrer Wohnungsnot, doppeltem 
Haushalt und der damit verbundenen von der Staatskasse nicht 
annähernd ersetzten und erheblichen Mehraufwendungen und Be- 
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