— 260 —
dies war deshalb. notwendig, weil die neue Gau- und Bezirksverfassung, die
die bisherige Ländervfg. zu ersetzen bestimmt ist, bisher bloß in der Slowakei
gilt. Daß im Hauptst. über die Staatsbürgerschaft abgesehen vom Staatsbürger-
schaftsG. selbst die ungemein verwickelten und umfangreichen Rechtsnormen
nicht abgedruckt, sondern bloß angeführt sind, ist durchaus zu billigen,
zumal gerade die hierber gehörigen Rechtssätze im gleichen Verlage unter
dem Titel „Die tschsl. Staatsangehörigkeit samt Heimatrecht“ von Dr. RoLr
SCHMIDT-SOLISLAU herausgegeben werden sollen. Sehr dankenswert ist es,
daß im Kapitel über Karpathorußland auch das überhaupt nicht kundge-
machte Generalstatut für die Organisation und Verwaltung dieses Gebietes
(S. 665 ff.) aufgenommen ist, da es durch die Reg. Verordnung vom 26. IV. 1920
bloß teilweise abgeändert wurde und in seinen übrigen Bestimmungen,
solange der Landtag Karpathorußlands nicht aktiviert ist, weiter gilt.
Wo es zweckmäßig schien, gibt ErstEIn an geeigneter Stelle sehr ge-
schickt ausgewählte Auszüge aus den Motiven wieder, was schon deshalb
bedeutsam ist, weil diese selbst bisher in deutscher Sprache nicht publiziert
worden sind; eine allerdings verzeihliche Entgleisung ist es jedoch, wenn
ohne eine aufklärende Bemerkung S. 203 die Ausführungen des Vfg.Aus-
schusses zu $ 123 EntwVU. mit abgedruckt erscheinen, wo doch diese Be-
stimmung, die sich mit dem Verhältnis von Staat und Kirche befaßte, in
letzter Stunde aus der Vfg. gestrichen wurde. Die einzelnen Bestimmungen
sind vielfach mit kurzen Anmerkungen versehen, meist sind es willkommene
Hinweise auf entsprechende Stellen desselben oder anderer Gesetze, Parallel-
stellen aus der Gesetzgebung des alten Oesterreich, hie und da finden sich
auch knappe Erläuterungen und Winke für die Auslegung, von denen jedoch
nicht alle ungeteilte Zustimmung finden dürften: so ist gemäß $ 78 VU,
welcher das parlamentarische Regierungssystem gesetzlich festlegt, der Präs,
d. Rep. nicht so sehr in seinem freien Ministerernennungsrecht, wie
ErstEin S. 169 meint, sondern mehr in seinem freien Ministerentlas-
sungsrecht beschränkt. Rechtskundig bedeutet wohl nicht bloß, wie
Ersten S. 212 und 377 bemerkt, Ablegung der drei juristischen Staats-
prüfungen, sondern auch die Erlangung des juristischen Doktorgrades, der
ja unabhängig davon erworben werden kann (übereinstimmend WEYR,
Soustava (sl. präva stätniho = System der tschsl. Staatsrechtes, Brünn 1920,
S. 75). Unrichtig ist wohl auch, wenn Erstein 8. 213 und 373 meint, daß
zufolge der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer der gesetzgebenden
Körperschaften mit der Mitgliedschaft beim Vfg.Gericht, bezw. beim Wahl-
gericht ein Mitglied jener Körperschaften wohl nicht zum Mitgliede eines
dieser Gerichte ernannt werden könne; während für den umgekehrten Fall
(Wahl eines Mitgliedes dieser Gerichte in eine der gesetzgebenden Körper-
schaften) bestimmt ist, daß der Betreffende damit aufhört, Mitglied dieser
Gerichte zu sein, so ist dieser Fall selbst nicht geregelt; mir scheint es
jedoch richtig, in diesem Falle dem betreffenden die Wahl zu lassen, ob