Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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gen Zwecken dienen“. In unserer Zeit, die für den einzelnen 
wie für die sonst am Volksleben teilnehmenden Gebilde so ganz 
im Zeichen der Besteuerung steht, ist Klarheit der Begriffe, mit 
denen die steuerlichen BRechtsgrundsätze arbeiten, von größter 
Wichtigkeit. Denn auf ihr beruht unmittelbar, wenn auch nicht 
immer ausgesprochen, die Abgrenzung der Kategorien und die 
Einordnung in letztere, welche wiederum die Befreiung von oder 
die Heranziehung zu der Steuer bedingt, die doch nicht selten 
für den Betroffenen geradezu „Sein oder Nichtsein“ bedeutet. 
Sogleich muß nun gesagt werden, daß diese begriffliche Ab- 
klärung dem Körpersch.St.Ges. nicht eigen ist. Allerdings 
ist der Mangel nicht seinen Schöpfern, vor allem nicht seinen 
Redaktoren zuzurechnen. Das Gesetz ist vielmehr erblich be- 
lastet: mit Begriffsüberbleibseln, stärker ausgedrückt, Rudimenten, 
welche teils der Ueberlieferung älterer, z. T. zeitlich recht weit 
zurückliegender Gesetzgebungen, teils, ja noch mehr, einer — eben- 
falls nicht jungen — ungenügend abgeklärten, nicht bis zu Ende 
durchgedachten Doktrin entstammen. „Weh Dir, daß Du em 
Enkel bist!“, möchte man angesichts dieses Standes gesetzgebe- 
rischer Entwicklung ausrufen. Die dogmatischen Sünden, in der 
Hauptsache Unterlassungssünden früherer Generationen, welche 
insoweit Väter auch der gegenwärtigen Rechtsbildung sind, strafen 
und rächen sich an den Gesetzgebungswerken ihrer Nachfahren 
bis in das 4. Glied, ja über dieses hinaus. 
Denn jedem, der es mit den Augen des Juristen liest, wird 
dieses so ausgesprochen moderne Gesetz in seinen oben wieder- 
gegebenen Wendungen ehrwürdige, altertümliche Erinnerungen 
wecken. Die „piae causae* und „pia corpora“ des ÜGemeinen 
Rechts steigen vor uns wieder auf. Sind sie wirklich hier ge- 
meint und, wenn ja, hat ihre Zugrundelegung innere Berechtigung? 
Der erste Teil der Frage veranlaßt zu einem ganz kurzen Rück- 
blick auf die geschichtliche Entwicklung. Sie stellt die eben- 
genannten Institute als die nahezu unmittelbaren begrifflichen
	        
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