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gen Zwecken dienen“. In unserer Zeit, die für den einzelnen
wie für die sonst am Volksleben teilnehmenden Gebilde so ganz
im Zeichen der Besteuerung steht, ist Klarheit der Begriffe, mit
denen die steuerlichen BRechtsgrundsätze arbeiten, von größter
Wichtigkeit. Denn auf ihr beruht unmittelbar, wenn auch nicht
immer ausgesprochen, die Abgrenzung der Kategorien und die
Einordnung in letztere, welche wiederum die Befreiung von oder
die Heranziehung zu der Steuer bedingt, die doch nicht selten
für den Betroffenen geradezu „Sein oder Nichtsein“ bedeutet.
Sogleich muß nun gesagt werden, daß diese begriffliche Ab-
klärung dem Körpersch.St.Ges. nicht eigen ist. Allerdings
ist der Mangel nicht seinen Schöpfern, vor allem nicht seinen
Redaktoren zuzurechnen. Das Gesetz ist vielmehr erblich be-
lastet: mit Begriffsüberbleibseln, stärker ausgedrückt, Rudimenten,
welche teils der Ueberlieferung älterer, z. T. zeitlich recht weit
zurückliegender Gesetzgebungen, teils, ja noch mehr, einer — eben-
falls nicht jungen — ungenügend abgeklärten, nicht bis zu Ende
durchgedachten Doktrin entstammen. „Weh Dir, daß Du em
Enkel bist!“, möchte man angesichts dieses Standes gesetzgebe-
rischer Entwicklung ausrufen. Die dogmatischen Sünden, in der
Hauptsache Unterlassungssünden früherer Generationen, welche
insoweit Väter auch der gegenwärtigen Rechtsbildung sind, strafen
und rächen sich an den Gesetzgebungswerken ihrer Nachfahren
bis in das 4. Glied, ja über dieses hinaus.
Denn jedem, der es mit den Augen des Juristen liest, wird
dieses so ausgesprochen moderne Gesetz in seinen oben wieder-
gegebenen Wendungen ehrwürdige, altertümliche Erinnerungen
wecken. Die „piae causae* und „pia corpora“ des ÜGemeinen
Rechts steigen vor uns wieder auf. Sind sie wirklich hier ge-
meint und, wenn ja, hat ihre Zugrundelegung innere Berechtigung?
Der erste Teil der Frage veranlaßt zu einem ganz kurzen Rück-
blick auf die geschichtliche Entwicklung. Sie stellt die eben-
genannten Institute als die nahezu unmittelbaren begrifflichen