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menhängenden Einrichtungen für selbstverständlich hielt. — Etwas
jäh hat sich von dieser Entwicklung das BGB. losgesagt. Ihm
sind die „milden Stiftungen“ als solche, als besondere Kategorie
gänzlich fremd; weder in den Normalbestimmungen des Haupt-
noch in den Vorbehalten des Einf.-Gesetzes haben sie Beachtung
gefunden. Nur eine „Art“ der Stiftungen, wenn man darin eine
solche erblicken will?, erscheint jenem der Erwähnung wert —
die „Stiftungen des öffentl. R.s“; dieses schweigt, von der mehr
beiläufigen Aufführung der letzteren in Art. 138 (Regelung der
erblosen Verlassenschaft) abgesehen, über Stiftungen ganz. Die
Beweggründe dieser gesetzgeberischen Enthaltsamkeit sind nicht
leicht zu erkennen, ja, es ist zweifelhaft, ob über sie die Urheber
der einschlägigen Bestimmungen sich Rechenschaft abgelegt haben.
Tatsächlich leitend war wohl der Gedanke, daß alle Arten
von Stiftungen, also auch die „milden“, so nahe mit beson-
deren Gebieten des Volkslebens und damit auch der Rechts-
ordnung zusammenhängen, daß ihre Regelung sachgemäß Spezial-
gesetzen, sei es des Reichs-, sei es des Landesrechts, überlassen
werde. Diese Auffassung wird durch den wirklichen Rechtsstand
auch voll bestätigt. In einer Reihe von Sondergesetzen wird der
„milden Stiftungen“ angelegentlich gedacht. Aus ihnen sollen
hier, als praktisch vornehmlich bedeutsam und juristisch beson-
ders markant und bemerkenswert, das Preuß. Ger.K.Ges. (in der
Fassung vom 25. Juli 1910) nebst einem von ihm kaum zu tren-
nenden Schwestergesetze (dem Stempelsteuergesetze) und das an
die Spitze gestellte Reichsgesetz herausgegriffen werden. Die
innere Beziehung, in welcher sie zu dem jetzigen Gemeinen Reichs-
rechte, dem BGB., stehen oder in welche sie zu ihm doch unab-
weisbar zu bringen sind, wird die Beantwortung unserer im Titel
der Abhandlung gestellten Frage ergeben.
Die zwei vorerwähnten preußischen Landesspezialgesetze vor
2 Vgl. auch hierzu die oben erwähnte Abhandlung, bes. S. 118 und
hier unten N. 27 a. E.