Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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allem beschäftigen sich ausdrücklich mit den milden Stiftungen; 
unserer Zivilrechtskodifikation stehen sie zeitlich sehr nahe: das 
preußische Gerichtskosten- und das preußische Stempelsteuergesetz. 
Erstmalig kurz vor ihm und unter sich fast zu gleicher Zeit (am 
25. Juni bzw. 31. Juli 1895) erlassen, haben sie auch sehr kurz 
hintereinander, dieses am 26. Juni 1909, jenes am 25. Juli 1910 
eine Neufassung erhalten, welche nicht zuletzt durch die Rechts- 
entwicklung seit dem BGB. verursacht war. Die praktische Trag- 
weite der mit ihnen vollzogenen gesetzgeberischen Stellungnahme, 
deren Geltung bis in die unmittelbare Gegenwart hineinreicht, 
liegt auf der Hand. Weniger erkannt und gewürdigt ist bisher 
vielleicht die wissenschaftliche Bedeutung als Vorläufer der neue- 
sten, die milden Stiftungen perücksichtigenden Reichsgesetze, jener 
eingangs gedachten Kategorie, deren Bestimmungen ja, schon rein 
materiell, für ihr Dasein so viel einschneidender sind. Deshalb 
wohl sind gewisse tieferliegende feine Eigenarten der gesetzlichen 
Behandlung der milden Stiftungen, welche den genannten beiden 
Landesgesetzen eignen, anscheinend selbst ihren Hauptkommen- 
tatoren, MÜGEL und LOECK-SEYFARTH, entgangen. Durch ganz 
genaue Betrachtung dürfte sich bereits in ihnen eine leichte Un- 
sicherheit hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung der Gattung 
(der milden Stiftung) offenbaren. Beide erachten Einschränkungen 
des Begriffs für unerläßlich, jedes von ihnen — was ebenfalls 
sehr beachtlich — in verschiedener Art. Dem Preuß. Ger.K.Ges. 
scheinen milde Stiftungen nur, „insofern solche nicht einzelne 
Familien oder bestimmte Personen (!) betreffen oderin bloßen Studien- 
stipendien bestehen (!!!)“, der Befreiung von Zahlung der Ge- 
richtsgebühren wert; das Stempelsteuergesetz fordert für die gleiche 
Wohltat auf dem von ihm geregelten Gebiete, daß die betreffen- 
den Stiftungen „als milde ausdrücklich anerkannt sind“. 
Das ist in Wahrheit überaus charakteristisch! Hier beginnt der 
Abbau des Sonderbegriffs der milden Stiftungen. Im Gegen- 
satze zu der naiven Unbefangenheit, mit welcher frühere Zeiten
	        
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