Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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grade diese Erscheinungen verehrten und zumal auch rechtlich 
bevorzugten, ist in den vorerwähnten neueren Sondergesetzen eine 
gewisse Scheu vor ihnen, wenigstens vor ihrer zu weitgehen- 
den Zulassung zu einer Ausnahmestellung, deutlich zu spüren. 
Man würde den Gesetzgebern unrecht tun, wollte man diese Ten- 
denz lediglich aus dem grob materiellen Beweggrunde des Fiska- 
lismus verstehen. Ein Umschwung des Rechts, ja über sie hinaus, 
der das Volksleben im allgemeinen angehenden Anschauungen 
kommt darin zur Geltung oder bahnt sich doch an. Noch stärker 
prägt sich die Abkehr von Ueberkommenem, — das Werden neuer 
juristischer Vorstellungen in dem Mühen der beiden höchsten Ge- 
richtshöfe, des Reichsgerichts und des Kammergerichts?, um die 
zutreffende, jenen Gesetzesbestimmungen entsprechende begriffliche 
Abgrenzung aus. Mehr negativ, vielleicht nur erst im Unter- 
bewußtsein, vollzieht sich bei ıhnen an diesem einen Punkte eine 
Umstellung wesentlich allgemeinerer Begriffe und Anschauungen: 
in ihr liegt auch das eigentliche, unbestreitbare Verdienst dieses 
höchstrichterlichen Ringens mit in der Umformung befindlichen 
Größen des Rechtslebens. Die positive Lösung, welche die beiden 
Gerichtshöfe für die Frage: welche Stiftungen sind „milde“? 
gefunden, dürfte kaum ungeteilte Anerkennung verdienen. Sie 
erblicken das „unterscheidende Merkmal“ (wie das Reichsgericht), 
® Die wichtigsten Entscheidungen des R.Ger.s sind wohl: die im J.Min.Bl. 
von 1891 (S. 24 ff.), 1893 (S. 311) und 1899 (S. 168) abgedruckten, welche 
alle den Begriff im Hinblick auf das Erbsch.Steuerges. prüfen und 
maßgeblich festzustellen bestimmt sind, sowie ferner die in Gruchots Bei- 
trägen Bd. 386 S. 1103 veröffentlichte (im Texte noch mehrfach besonders 
hervorgehoben) und aus neuerer Zeit die Entscheidung Bd. 80 (der offiziellen 
Sammlung) S. 145 ff.; aus der Rechtsprechung des Kammergerichts sind 
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an erster Stelle die in Bd. 27 
B. 37, 38 A. 98, sowie die etwas älteren im 27. Bde. (B. S. 64) und vornehmlich 
im 28. Bd. (B. S. 4) zu nennen. Daß (fast) alle diese Entscheidungen auf 
dem Boden von Gesetzen ergangen sind, welche mindestens in derselben 
Gestalt heute nicht mehr in Geltung stehen, ist für den Zusammenhang 
unserer Betrachtung ohne innere Bedeutung.
	        
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