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das „charakteristische Kennzeichen* oder „wesentliche Merkmal“
(wie das Kammergericht sagt) in dem „Zwecke der Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen durch unentgeltliche Zuwen-
dungen“. Fast von selbst drängt sich sofort der Eindruck einer
hier obwaltenden beinahe ängstlichen Engherzigkeit auf, welche
dem allgemeinen Rechtsgefühle wohl nur wenig entspricht. Sie
tritt in noch schärferes Licht durch die abwägenden Einschrän-
kungen und Zusätze, zu denen eich das Kammergericht haupt-
sächlich in seiner — auch sonst besonders bedeutsamen — Ent-
scheidung vom 1. Oktober 1908 gedrängt sieht. Wenn man
tiefer schürft, wird nämlich gerade in letzteren ein gewisses Schwan-
ken der scheinbar so festen und scharf umgrenzten Kriterien er-
kennbar. Ja, das Kammergericht entgeht leichten Widersprüchen
mit sich selbst, zum Teil in diesem einen Spruche allein, mehr
noch in dessen Zusammenhalte mit anderen nicht. In der Formu-
lierung läßt freilich die als maßgebend anerkannte Richtlinie, mit
welcher sich das preußische höchste Gericht ausgesprochen dem
Reichsgericht anschließt, kaum etwas zu wünschen übrig. Zu
einer teilweisen Ablehnung könnte, wenn man dieser Anknüp-
fung bis zurück zu den letzten Vorläufern nachgeht, höchstens
eine neueste gesetzgeberische Erscheinung herausfordern. Die vom
Kammergerichte in aller Form gebilligte Rechtsprechung des
Reichsgerichts führt vornehmlich zufolge dessen Urteil vom
22. September 1890 (JMBl. 1891 S. 24) dazu, den von der reichs-
rechtlichen Armen gesetzgebung, zumal dem RGes. über den
Unterstützungswohnsitz verwendeten Begriff der Hilfsbedürftigkeit
nicht als bestimmend anzuerkennen, während neuestens doch
noch wieder das R.Jug.Wohlf.Ges. in seinem Abschnitt V ihn
auch dem Ausdruck nach, ganz technisch, grade im Sinne jenes
Gesetzes zugrunde legt. — In der Sache aber bringt die Aus-
einandersetzung mit verwandten Begriffen, in erster Linie dem
des „wohltätigen“ Zweckes, welche auch dem Kammergericht
unerläßlich scheint, die Unzulänglichkeit des eigenen Ausgangs-