Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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zeitigt, zu befreiender Ueberwindung der starren einseitigen Be- 
ziehung auf die „Hilfsbedürftigkeit* nicht geführt. Das beweist 
in der an erster Stelle berücksichtigten Entscheidung (im 37. Bde.) 
mit vollster Deutlichkeit die nachdrückliche Ablehnung der von 
dem Oberverwaltungsgericht schon damals — vor mehr als einem 
Jahrzehnt! — vertretenen Ansicht, daß der Begriff „des milden 
Zweckes jeden wohltätigen Zweck (!) im weitesten Sinne 
(!!) dieses Wortes in sich schließt.“ Vielmehr war das Kammer- 
gericht in dem stetigen offensichtlichen Bestreben nach Einengung 
unseres Grundbegriffs und der für ihn geltenden gesetzlichen, zu- 
mal steuergesetzlichen Besonderheiten sogar über das von ihm 
selbst wiederholt angerufene Reichsgericht hinausgegangen: denn 
dieses hatte schon geraume Zeit vorher — in der Entscheidung 
vom 16. Dezember 1891, Gruch. Beitr. Bd. 36 8. 1103 — mit 
dem Satze, es sei „nicht erforderlich, daß der Zweck der Kran- 
ken- oder Versorgungsanstalt ausschließlich darin bestehe, 
der Notlage Hülfsbedürftiger zu steuern“, in sehr beachtlicher 
Art einer freieren Behandlung die Wege geebnet. Mit der Zu- 
lassung von Nebenzwecken — und zwar, wie aus dem Schwei- 
gen des höchsten Gerichtshofes bedenkenfrei zu folgern, von 
Nebenzwecken beliebiger Art — war hier, unbeschadet des „Haupt“- 
charakters als milde Stiftungen und der in ihm begründeten Vor- 
zugsstellung, nach der Seite einer Begünstigung und Förderung 
auch anders gearteter, auf anderen Lebensgebieten sich bewegen- 
der Bildungen praktisch viel mehr und Wichtigeres getan als mit 
den über die Stufe von Erwägungen („rationes dubitandi“)) 
nicht hinausgewachsenen Betrachtungen des Kammergerichts. Im- 
merhin geht es wohl nicht zu weit, wenn wir auch in letzteren, 
in dem damit sich auswirkenden Suchen nach richtiger Erkennt- 
nis und sachgemäßer Begriffsbildung und dem obzwar mehr nur 
gelegentlichen Auftreten freierer Vorstellungen und Formulie- 
rungen (wie z. B. in der vorerwähnten Entscheidung im 38. Bd.) 
die Vorläufer, die tieferen Keime der Entwicklung erblicken, deren
	        
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