Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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ohne Frage vornehmlich in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung 
zu erblicken, darin, daß sie wiederholt wenn gleich bisweilen nur 
mehr negativ” — so, besonders markant, durch Betrachtung der 
Allgemeinbedeutung aller Veranstaltungen für den Unterricht; vgl. 
die bei Gruchot Bd. 49 8. 1168 abgedruckte Entscheidung vom 
31. Mai 1904 — gegenüber der recht unzulänglichen und prinzip- 
losen Verwendung des Begriffs in früheren Rechtsquellen® auf 
seine zentrale Bedeutung mit Nachdruck hingewiesen hatte. 
Allerdings schwebte auch ihm hierbei jener — „moderne“ — Be- 
griff des „Gemeinnützigen*“ noch nicht vor, den als Grund- 
begriff zur Geltung zu bringen erst den neuesten Gesetzen vor- 
behalten blieb. In höchst eigenartiger Weise glauben nämlich 
besonders zwei von diesen — das R.Siedlungsgesetz vom 11. Aug. 
1919 und das Körpersch.St.Ges. selbst —, das Gebiet der „Ge- 
meinnützigkeit“ vor Beeinträchtigungen bewahren zu sollen, die 
ihm von einer anderen, ganz bestimmten Seite, der Unvereinbar- 
keit mit egoistischen Interessen, der Selbstnützigkeit drohen könn- 
ten. Beide Gesetze betrachten diesen Gegensatz nicht als einen 
schlechthin unüberbrückbaren: die Gemeinnützigkeit ist ihnen mit 
der Wahrnehmung rein privater Vorteile in gewissem Grade und 
Umfange vereinbar. Das Gebiet jener umfaßt insoweit auch diese. 
Das spricht, während es dem Reichssiedlungsgesetze mehr all- 
gemein, als der Geist, von dem das Ganze beherrscht ist’, zu- 
? So z. B. in der — später noch eingehender zu würdigenden — Ent- 
scheidung (vom 4. Okt. 1912) im 80. Bd. S. 146. 
8 Der Tarifstelle 56 des Stempelsteuerges., mit welcher speziell sich 
die gedachte Entsch. beschäftigt, kann angesichts der kaum sehr tief 
durchdachten Aneinanderreihung von „wohltätigen (!), gemeinnützigen oder 
Unterrichtszwecken® der Vorwurf einer Verschwommenheit (zumindest 
terminologischer Art) kaum erspart werden. Sind grade die „Unterrichts- 
zwecke* nicht „im wahren Sinne“ stets „gemeinnützige“ und sind vor 
allem die wirklich „wohltätigen“ der Gemeinnützigkeit fremd’?! 
® Vgl. hierzu SEELMANnN und KLÄsseL, Das R. der Fam.Fid.Kommisse ... 
u. Fam.St.en in Preußen, $S. 180, welche in dem Wohle der „deutschen 
Gesamtheit“ (!) das für den Begriff „gemeinnützig“ entscheidende Moment
	        
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