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grundeliegt, das Körpersch.St.Ges. an zwei Stellen klar und
unmittelbar aus: in$ 22.5, wo ausdrücklich hervorgehoben wird,
daß bei Personenvereinigungen „die Gemeinnützigkeit nicht
ausgeschlossen (!) ist, wenn die Einlagen nach der Satzung
oder sonstigen Verfassung mit höchstens 5 v. H. verzinst werden,
bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für den Fall
der Auflösung der Personenvereinigung nicht mehr als der Nenn-
wert der Einlage zugesichert und bei der Auflösung der Rest des
Vermögens für gleiche Zwecke bestimmt ist“, und auch
ebenda in Z. 9 a.E., wo „gemeinnützige Zwecke“ bei Ge-
nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Aktiengesellsehaften auch dann als vorliegend angenommen wer-
den, wenn nur „im Falle der Auflösung der Ueberschuß für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist“. Es bedarf kaum
des Hinweises, daß der — ausdrücklich — von dem Gesetze nur
für die eine Gattung der juristischen Personen aufgestellte Be-
griff (der „Gemeinnützigkeit*) in seinem Sinne aueh für die an-
dere gelten soll1°, welche es selbst, in unausgesprochener Anknüp-
fung an die bekannte Lehre von BRINZ, unter dem Kunstausdruck
„Zweckvermögen“ ihr gegenüberstellt. Insoweit ist die Stellung-
nahme des Gesetzes eindeutig, wenn auch Einzelheiten der Begriffs-
erblicken. Das R.Siedl.Ges. spricht durchgehend nur von „dem“! gemein-
nützigen Siedlungsunternehmen schlechthin, setzt also den Begriff als
bereits feststehend voraus.
10 Daß der Begriff des „milden Zweckes“ seiner nota spezifica nach
den Vereinen und den Stiftungen gemeinsam, also ein beiden Arten der
Gattung (Jur. Pers.) übergeordneter ist, hebt richtig bes. auch die Entsch,
des Kamm.Ger. Bd. 27B S. 3 ff. (Beschl. vom 12. Okt. 1903) hervor; sie
spricht um deswillen einem als Verein eingetragenen Diaspora-Haus
B. Gebührenfreiheit zu. — Umgekehrt führt, was doch ebenfalls sehr charak-
teristisch, ein an meinem bisher. Amtssitze bestehender Verein, begründet zu
dem Zwecke, „sittlich verwahrlosten oder mit der Gefahr sittlicher Verwahr-
losung bedrohten Mädchen im Alter vom 6.—15. Lebensjahre“ unentgeltliche
Aufnahme zu gewähren, den Namen „Marienstift*. Auch das Urt. d.
Ob.Verw.Ger. Bd. 53B 154 f. setzt „Korporationen® und Stiftungen — in
der hier fraglichen Beziehung — einander unterschiedslos gleich.