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zung Hilfsbedürftiger“ seinen bestimmten und bestim-
menden, festen, d. h. unveränderlichen Inhalt gaben, das Kammer-
gericht und das Reichsgericht, geglaubt haben, hier unmittelbar
aus dem Volksbewußtsein zu schöpfen, in ihm eine positive Stütze
für diese Abgrenzung zu besitzen, darf mindestens stark bezweifelt
werden; selbst, wenn man nicht so weit gehen will, zu unterstellen,
daß sie eine Abweichung, ja sogar Abkehr von dieser Richtschnur
geradezu erkannt und gewollt haben. Tatsächlich ist dem allge-
meinen Rechts gefühle diese höchstrichterlich, nicht ohne offen-
kundige Mühe, gesuchte und gefundene Definition der milden Stif-
tungen sicher nicht geläufig. Ihm entspricht vielmehr eine sehr
viel weitere Grenzziehung, welche zahlreiche von jener Recht-
sprechung ausgesperrte Lebenserscheinungen in das bevorzugte
Gebiet einbezieht. Vornehmlich die so peinlich, fast kleinlich
gesuchte Unterscheidung der milden von den (bloß!) „wohltätigen“
Stiftungen hat auf Volkstümlichkeit keinen Anspruch. Denn
letztere wird immer einer Rechtsanschauung versagt bleiben, welche
sich — im Ergebnisse — wichtigen Bedürfnissen und Interessen
des Volkes verschließt in dem Bestreben, gewisse Normen „strikt“
auszulegen und anzuwenden, nur um einer anscheinend unabweis-
baren Pflicht gegen die Rechtsordnung und deren höchste Leitsätze
zu genügen. Das „Volk“ ist geneigt, solche formalrechtlichen
Folgerungen abzulehnen und seine eigenen „Rechtsbegriffe* und
-grundsätze aus dem Werte herzuleiten oder ihm doch anzupassen,
welche für sein Dasein die einzelnen Institutionen haben. Es liegt
auf der Hand, daß für die Stiftungen diese Erfahrungstatsache
besondere Geltung beanspruchen darf und hat. Denn sie sind
ihrer Grundanlage nach eine für das Wohl der Allgemeinheit
bestimmte Einrichtung '*. Daher kann nicht ausbleiben, daß diese
selbst auch die auf sie bezüglichen Begriffe nach dem hier-
18 Deber die dogmatischen Einwände, welchen die Unterscheidung der
„Satzung oder sonstigen Verfassung“ (!) ausgesetzt ist, vgl. ebenfalls meine
ob. — Note * und 2 genannte Abh. bes. S. 203 (Not. 72).