Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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durch gegebenen Maßstabe — mit einer vielleicht beinahe 
eigenmächtigen Selbständigkeit — formt und sich in ihrer Be- 
stimmung an die formale Rechtsordnung nicht gebunden erachtet. 
Die Beschränkung der „milden Stiftungen“ auf Veranstaltungen, 
welche einer ausgesprochenen „Hilfsbedürftigkeit“, und gar auf 
diejenigen, welche einerin „ Verarmung“ begründeten Notlage steuern 
sollen!?, entspricht aber dieser, wie man sagen darf, „landläufigen‘ 
Anschauung wenig. Das zeigen schon die zu ihrer Rechtfertigung, 
besonders vom Kammergericht, so angelegentlich angestellten Er- 
wägungen dialektischer Art, welche sogar dem Juristen bei un- 
befangener Betrachtung gezwungen und künstlich erscheinen. 
Die natürliche Anschauung wird nämlich, im Gegensatze zu dem 
höchstrichterlichen Ausgangspunkte, das Schwergewicht nicht so- 
wohl auf die Seite des Empfängers oder auch nur des Erfolges, 
sondern des Gebers und der ihn leitenden Beweggründe, und — als 
die Quelle, aus welcher diese zu erschließen — des „Zweckes“ 
(also durchaus im subjektiven, nieht mit Kammergericht und 
Reiehsgericht im objektiven Sinne) legen. Im Geiste volkstüm- 
licher Denk- und Sprechweise ist alles, was auf der Seite des 
Urhebers der Stiftung einem gewissen (ausgeprägten) Edel- 
mute, einer Hochherzigkeit, entspringt, „milde“ Stiftung. 
Denn das Volk, das auch hier, wie meist — nicht zuletzt in 
Dingen des Rechtslebens — naiv und intuitiv das Richtige trifft, 
bewertet an diesen Veranstaltungen deren letzten Enderfolg 
sachgemäß und nach Gebühr, das kulturfördernde Moment. 
Wirtschaftlichen Unternehmungen, welche auf seiten ihres Schöp- 
fers in wahrer Selbstlosigkeit oder, wie man gerne sagt, in „Men- 
schenfreundlichkeit“ wurzeln, wird mindestens in ihren letzten Aus- 
strahlungen dieses Moment nie ganz abgehen. Allen Ernstes 
aber ist zu fragen, ob es wirklich berechtigt ist, ob irgend ein 
innerer Grund obwaltet, wenn die Rechtsprechung von dieser ein- 
13 Notlage = leiblicher (materieller) Not. So — leider! — neuerdings 
noch wieder sehr nachdrücklich (und wörtlich) R.Ger: Bd. 80 8. 147. 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 3. 20
	        
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