Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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an das vom Kammergericht aufgestellte Erfordernis, sich dahin 
bekennt, daß die „Hilfsbedürftigkeit nicht notwendig in mate- 
rieller Not ihren Grund haben müsse“, vielmehr „unter mil- 
den Stiftungen diejenigen Veranstaltungen, die wohltätige 
Zwecke im weitesten Sinne des Wortes zu erfüllen bestimmt 
von den „milden Stiftungen“ seien ausgeschlossen „solche Anstalten, die, 
wenn auch in hohem Grade gemeinnützig wirkend!, sich nicht die 
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zur Aufgabe machen‘!) in ab- 
lehnenden Gegensatz tritt und im Vergleich zu ihr durch Weite und Frei- 
heit der Anschauung geradezu erquickend wirkt. Die im Texte hervor- 
gehobenen Worte, welche auch die letztgenannte Entsch. selbst im Sperr- 
druck enthält, sollen wohl die erklärte Absage an jene anderen höch- 
sten Gerichtshöfe bedeuten. Neuerdings hat leider das Ob.Verw.Ger. — 
Entsch. Bd. 53 S. 154 ff. (Urt. v. 22. Sept. 1908) — auf diesem Wege wie- 
der einen sehr bedeutenden und bedauerlichen Schritt rückwärts gemacht; 
es stellt die (nur!) der „sozialen Wohlfahrtspflege“ dienenden zu den 
eine „Wohltätigkeit“ ausübenden und durch sie „Hilfe“ bringenden 
Unternehmen in scharfen antithetischen („begrifflichen“) Gegensatz, rechnet 
den letzteren allein die Veranstaltungen zu, welche eine „Mildtätigkeit 
oder caritas“ mittels „Beseitigung oder Milderung vorhandener Not durch 
schenkungsweise gegebene Zuwendungen“ betätigen, und schließt die 
ersteren, denen am Schlusse, nur mehr platonisch, die recht vage Anerkennung 
— nicht mehr — zuteil wird, daß sie, „in hohem Grade gemeinnützig“ 
sind, von gewissen sehr wesentlichen Wohltaten der „milden Stiftungen‘, 
vor allem der Befreiung von der Gemeindeeinkommen steuer vom Grund- 
besitze aus. Die früheren, in der begrifflichen Tendenz hiervon unzweifel- 
haft abweichenden Entscheidungen sucht es, durch die Ausführung mit 
diesem Standpunkte rechtfertigend in Einklang zu bringen, daß in jenen 
nicht die Wertung der Veranstaltungen als solcher eine andere, sondern 
nur der Begriff des Zweckes, welchem die Veranstaltung gelte, — und auch 
dieses mehr dem Ausdruck nach — nicht ganz ebenso, nämlich weiter und 
freier gefaßt sei. Das Uebel, welchem durch die „Mildtätigkeit“ gesteuert 
werden solle, sei dort nicht auf die Fälle der eigentlichen Verarmung, der 
materiellen, unmittelbar fühl- und erkennbaren „Not“ (das Ob.Verw.Ger 
sagt: „der wirtschaftlichen Not im engsten Sinne“) beschränkt, sondern 
auf Fälle einer mehr nur „sozialen® oder „kulturellen“ Not ausgedehnt 
worden. Unverkennbar ist dies aber ein Verlassen des in den früheren 
Entscheidungen eingenommenen Standpunkts. Das tritt durch die recht 
gewundenen Versuche der Vereinbarung mit der früheren eigenen Recht- 
sprechung des Ob.Verw.Ger.s nur noch schärfer in Erscheinung.
	        
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