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Stiftung“ bietet. Aber auch die Annäherung des Oberverwal-
tungsgerichts an die richtige Anschauung ist — was
gerade durch die dargelegten allgemeinen Verhältnisse besonders
schwerwiegende Bedeutung erhält — noch weit entfernt davon,
wirklich zu befriedigen. Auch das Oberverwaltungsgericht beharrt
mit dem Merkmale der „Wohltätigkeit* noch auf einem Begriffs-
momente, welches von Einseitigkeit nicht frei und zu unbe-
stimmt ist, um alle Erscheinungen zu erfassen, die doch ihrem
Wesen nach auf jene Förderung Anspruch haben. Denn seine
genaue sichere Bestimmung empfängt, wie die weiteren Ausfüh-
rungen des genannten Gerichts deutlichst ergeben, auch dieser
„freier zu beurteilende“ Begriff aus dem ihm als Correlat gegen-
überstehenden der „Hilfsbedürftigkeit*, letztere erscheint also dem
Oberverwaltungsgericht nicht minder als den beiden !mehrgenannten
Instanzen der (eigentlichen) Zivilrechtspflege schlechthin unent-
behrlich. Gerade durch diese Verbindung aber — des Erforder-
nisses einer „Wohltätigkeit“ im freieren, weitherzigeren Sinne mit
dem der „Hilfsbedürftigkeit* — verliert die Begriffsumschreibung
im ganzen erheblich an Bestimmtheit und Wert!”. Darüber, ob
und inwieweit „Wohltaten* „Hilfsbedürftigen* oder — noch
allgemeiner gesprochen — solchen, die hierauf einen (innerlich
19 Grade diese Kombination ist — leider — der wie ein roter Faden
durchgehende Leitgedanke der ganzen einschlägigen Rechtsprechung des
Ob.Verw.Ger.s, das sie kennzeichnende Merkmal. Von keiner maßgebenden
Stelle ist, soweit ersichtlich, so oft gleichzeitig einer „freien Beurteilung‘
(so wörtlich z. B. die in der grundlegenden Auffassung recht beifalls-
würdigen Urteile Bd. 43 8. 74, Bd. 47 S. 155) das Wort geredet und dabei doch
das Moment einer „Unterstützung Hilfsbedürftiger“ als schlechthin unver-
zichtbar festgehalten worden. Hierdurch erhält diese Rechtsprechung den
Charakter oder doch mindestens den äußeren Anstrich eines Lavierens, das
in seiner Unabgeschlossen- und Unentschiedenheit nicht befriedigen kann.
Der „freien Beurteilung“ hängt das Begriffserfordernis, von welchem das
Ob.Verw.Ger. sich nicht losmachen zu können glaubt, wie ein hemmendes
Bleigewicht an. Dieses Tasten zumal hat den Gerichtshof verhindert, auf
dem betretenen Wege wirklich „frei“ vorwärtszuschreiten und ihn bis zu
dem allein richtigen Ziele zu verfolgen.