Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Stiftung“ bietet. Aber auch die Annäherung des Oberverwal- 
tungsgerichts an die richtige Anschauung ist — was 
gerade durch die dargelegten allgemeinen Verhältnisse besonders 
schwerwiegende Bedeutung erhält — noch weit entfernt davon, 
wirklich zu befriedigen. Auch das Oberverwaltungsgericht beharrt 
mit dem Merkmale der „Wohltätigkeit* noch auf einem Begriffs- 
momente, welches von Einseitigkeit nicht frei und zu unbe- 
stimmt ist, um alle Erscheinungen zu erfassen, die doch ihrem 
Wesen nach auf jene Förderung Anspruch haben. Denn seine 
genaue sichere Bestimmung empfängt, wie die weiteren Ausfüh- 
rungen des genannten Gerichts deutlichst ergeben, auch dieser 
„freier zu beurteilende“ Begriff aus dem ihm als Correlat gegen- 
überstehenden der „Hilfsbedürftigkeit*, letztere erscheint also dem 
Oberverwaltungsgericht nicht minder als den beiden !mehrgenannten 
Instanzen der (eigentlichen) Zivilrechtspflege schlechthin unent- 
behrlich. Gerade durch diese Verbindung aber — des Erforder- 
nisses einer „Wohltätigkeit“ im freieren, weitherzigeren Sinne mit 
dem der „Hilfsbedürftigkeit* — verliert die Begriffsumschreibung 
im ganzen erheblich an Bestimmtheit und Wert!”. Darüber, ob 
und inwieweit „Wohltaten* „Hilfsbedürftigen* oder — noch 
allgemeiner gesprochen — solchen, die hierauf einen (innerlich 
19 Grade diese Kombination ist — leider — der wie ein roter Faden 
durchgehende Leitgedanke der ganzen einschlägigen Rechtsprechung des 
Ob.Verw.Ger.s, das sie kennzeichnende Merkmal. Von keiner maßgebenden 
Stelle ist, soweit ersichtlich, so oft gleichzeitig einer „freien Beurteilung‘ 
(so wörtlich z. B. die in der grundlegenden Auffassung recht beifalls- 
würdigen Urteile Bd. 43 8. 74, Bd. 47 S. 155) das Wort geredet und dabei doch 
das Moment einer „Unterstützung Hilfsbedürftiger“ als schlechthin unver- 
zichtbar festgehalten worden. Hierdurch erhält diese Rechtsprechung den 
Charakter oder doch mindestens den äußeren Anstrich eines Lavierens, das 
in seiner Unabgeschlossen- und Unentschiedenheit nicht befriedigen kann. 
Der „freien Beurteilung“ hängt das Begriffserfordernis, von welchem das 
Ob.Verw.Ger. sich nicht losmachen zu können glaubt, wie ein hemmendes 
Bleigewicht an. Dieses Tasten zumal hat den Gerichtshof verhindert, auf 
dem betretenen Wege wirklich „frei“ vorwärtszuschreiten und ihn bis zu 
dem allein richtigen Ziele zu verfolgen.
	        
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