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z. B. im Rahmen der katholischen Kirche die für Seelenmessen,
für Beschaffung von kostbaren Priestergewändern, Heiligenbildern
usw. errichteten werden vor den Augen Irreligiöser nicht be-
stehen, zumal auch hier ja von einer „Hilfsbedürftigkeit“ im eigent-
lichen Sinne gewiß nicht die Rede sein kann. Und wenn z.B
nach Mitteilung der Tageszeitungen die „Josef-Joachim-Stiftung“
im letzten Jahre kostbare Geigen an „bedürftige“ und an „würdige“
Musikbeflissene verteilt, so wird ein Musikfreund auch die Be-
rücksichtigung der letzteren als Befriedigung eines „Bedürfnisses“,
einer „Hilfsbedürftigkeit“ im höheren Sinne begrüßen, und nur der
weniger idealistisch Veranlagte diese Wertung streng auf die
ersteren beschränken *.
„inländischen Kirchen“, denen sie in der Aufzählung unmittelbar angereiht
werden, schlechthin ebenbürtig). Eine bemerkenswerte Neuerung dieser
Novelle ist die Ziffer 18 des genannten $, welche an der Freiheit von der
Erbschaftssteuer, also auf diesem Gebiete durchaus an dem gleichen Vor-
rechte wie die kirchlichen Stiftungen teilnehmen läßt auch „die Zweck-
zuwendungen!, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile! des
Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen“, also den Erwägungen
feinerer gemütlicher Art, deren Beachtung im Texte gefordert wird, wenig-
stens in bestimmten, freilich noch recht engen Grenzen Rechnung trägt.
Als Rückkehr zu der Anerkennung solcher rein seelischer und ethischer
Werte sicher erfreulich! Folgerecht durchgeführt wäre damit eine außer-
ordentliche Ausweitung der milden Stiftungen angebahnt!
23 Die Praxis der früheren Spezialgesetze, bes: auch des Preuß.
Stemp.St.Ges. neigte in dieser Hinsicht nicht grade zur Weitherzigkeit,
31. Juli 1895, _.
vgl. z. B. LoEeck N. 14c zu $ 5 des Preuß. Ges. vom 26. Juni 190g ein
Unternehmen, das alsGanzesnichtmildeStiftungist, kann hinsicht-
lich einzelner Geschäftszweige als milde Stiftung nicht behandelt
werden, wenn auch in dem grade in Betracht kommenden Falle milde
Zwecke verfolgt werden sollten“. Bescheid d. Fin.Min. v. 16. Okt. 1901. —
Das in diesem Gesetze ($ 5 Z. 1d) positiv aufgestellte Erfordernis der
„ausdrücklichen Anerkennung (!)“ als ın. St. dürfte zu einer ent-
gegenkommenden Behandlung der nicht ganz zweifelsfreien Misch-
bildungen kaum beigetragen haben. — Besteht für die hinsichtlich dieser
„Anerkennung“ befolgte Verwaltungspraxis ein bestimmtes Prinzip, zumal
ein klar erkanntes und folgerecht festgehaltenes? Das dürfte mit Fug be-