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im „Typ“ der „gemeinnützigen“ Stiftungen doch, alles in allem,
einen recht unbefriedigenden, nichts weniger als klaren Rechts-
mehr hätte, nachdem das Gesetz sich in $ 2 2. 5, der hierfür eigentlich
entscheidenden Vorschrift, für die „ausschließlich“ gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecke entschieden, die durchgehende Beibehaltung dieser
Fassung nahegelegen und sich empfohlen. Mindestens für $ 10 zit,
welcher dem Reichsfinanzminister das Recht einräumt, die Voraussetzungen,
unter denen „eine Personenvereinigung, ein Zweckvermögen oder ein
Zweck‘ (!) als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieses Gesetzes anzu-
erkennen ist, maßgebend zu normieren! Aber auch die Einstellung auf
die Gebilde „des öffentlichen R.s“, die Einbeziehung der „öffentlichen Zwecke“
bringt die Ausweitung der beiden anderen Merkmale durch Abstoßung
des „ausschließlich“ keineswegs ohne weiteres mit sich. — Bemerkenswert
ist übrigens, daß das Körpersch.St.Ges. — m. Wiss. zum ersten Male in
der geltenden Gesetzgebung —, allerdings mehr nur beiläufig, eine Definition
der „Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R.s“ unternimmt, während
das BGB. im $ 89, der einzigen ihnen gewidmeten Vorschrift (Erstreckung
der $$ 31 und 42 Abs. 2 auf sie) als bekannte Größen sie einfach unter-
stellt. Diese Definition ist auch in sich selbst nicht uninteressant, frei-
lich auch kaum unanfechtbar; sie erblickt das entscheidende Merkmal in
der für den „Fall der Unzulänglichkeit der eigenen Mittel“ in die Bresche
tretenden Sustentationspflicht, d. h. darin, ob letztere alsdann bezüglich der
Anstalten selbst bzw. der Zweckerfüllung der Stiftungen „dem Reiche,
den Ländern, Gemeinden (Gem.Verbänden) oder sonstigen Öffentlich-recht-
lichen Körperschaften“ zufällt, während sonst das Kriterium (vyl. PLanck N. 1
zu 8 89 und die dort angez. Protok. II, 1, S. 586) in der Begründung durch
einen „Staatsakt“ oder der „Einfügung in den Organismus des Staates oder
der Kirche“ gefunden wird. Ob nicht eine innere wesensmäßige Annäherung
der „Öffentlichen“ an die — im wahren Sinne „gemeinnützigen“ — eine bessere
begriffliche Abklärung und schärfere Erfassung auch der ersteren ergeben
hätte?! Als besonders hervorzuhebende Kategorie „sui generis“ sind übrigens
die „Juristischen Pers. des öffentl. R.s“ auch dem Körpersch.St.Ges. — 81
Z. 1 — bekannt. Auch die Novelle z. Erbsch.St.Ges. von 1922 (vgl. oben
N. 26) scheint sie im Auge zu haben, wenn sie in $ 32 2. 2 von „An-
stalten oder Stiftungen“ spricht, „die ausschließlich (!) Zwecke des
Reichs oder eines Landes verfolgen“. Eigenartig ist allerdings, daß
„das Vorliegen dieser Voraussetzung“ — nach Abs. 2 ebenda — von
der „Bestimmung“ (!) des Reichsfinanzministers abhängen soll. Das Gesetz
selbst also glaubt offenbar nicht, mit der von ihm gegebenen „Bestimmung“
(oder: nur Erklärung?) des Begriffs einen objektiv sehr festen eindeutigen
Maßstab geboten zu haben!