Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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stand. Sind es die gemeinnützigen Stiftungen überhaupt — in der 
weitesten Fassung dieses Begriffs —, scheiden unter ihnen viel- 
leicht nur einzelne, durch Hinneigung zu „bestimmten Personen- 
kreisen“ von Einseitigkeit nicht freie Spezies aus oder ist um- 
gekehrt allein ein ganz kleiner, durch besondere Steigerung des 
Merkmals („ausschließlich“ gemeinnützige) ausgezeichneter, 
also erlesener Kreis von Stiftungen, vermöge seiner Gemeinnützig- 
keit in wichtigen Beziehungen — hinsichtlich drückender öffent- 
licher Lasten — bevorzugt? Sind andererseits die „gemeinnüt- 
zigen* Stiftungen einer begriffliehen Ausweitung, wie sie das 
Körpersch.St.Ges. durch die — zweifellos mit Vorbedacht — 
recht vielsagende Ergänzung: „die Gemeinnützigkeit ist... .. nicht 
ausgeschlossen (!), wenn* usw. „bei Personenvereini- 
gungen“ für angemessen erachtete, schlechterdings unzugäng- 
lich?! Das Gewicht dieser Zweifel wird offenbar noch bedeutend 
erhöht dadurch, daß der Begriff „gemeinnützig“ selbst nichts 
weniger als eindeutig ist. Mit besonderem Hinblick auf das 
Reichssiedlungsgesetz wurde schon ausgesprochen, daß gerade in 
diesem Begriffe sich die Tendenzen wiederspiegeln, wo nicht gegen- 
einander kämpfend auswirken, die noch lange nicht am Ende ihrer 
Entwicklung stehen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß je 
nach den verschiedenen Gebieten des wirtschaftlichen und sonstigen 
öffentlichen Lebens, welche die einzelnen Gesetze betreffen, diese 
geneigt sind, den Begriff des „Gemeinnützigen* verschieden zu 
fassen. Wird aus all den fast handgreiflich noch im Werden 
begriffenen, also unabgeschlossenen juristischen Vorstellungen 
schon jetzt ein fester Kern, ein rechtsbegrifflicher Halt abzuklären 
sein, der für die Anwendung der vorliegenden gesetzlichen Be- 
stimmungen sicheren Boden bietet?! — Offenbar ist zur Lösung 
dieser Aufgabe zunächst die Rechtslehre berufen. Bei dem 
noch so jugendlichen Alter der hier grundlegenden Gesetze wird 
sie aus einer die letzteren erschließenden Praxis zunächst nicht 
schöpfen können, vielmehr fast allein auf sich selbst angewiesen
	        
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