Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 297° — 
sein. Immerhin darbt auch sie nicht ganz der Fingerzeige für 
ein Eindringen in das zu erforschende Gebiet. Drei Anhaltspunkte 
kommen für die begriffliche Erkenntnis dieser neuen Größe des 
positiven Rechts („gemeinnützig“) in betracht: zuvörderst die in der 
Rechtsprechung bezüglich der Stiftungen früher bereits hervor- 
getretenen ihnen günstigen Richtungen, u. a. ganz besonders die 
weitherzige Deutung des Begriffs der „ Wohltätigkeit“ seitens des 
Oberverwaltungsgerichts, ihre oben dargelegte tunlichste Gleich- 
stellung mit der „Milde“ im engeren Sinne, — sodann die un- 
mittelbar auf die „Gemeinnützigkeit“ bezüglichen, hinsichtlich 
der „Gesellschaften“ von der Praxis der Verwaltungsbehörden und 
Gerichte festgestellten Grundsätze und endlich die zumal von dem 
Körpersch.St.Ges. selbst, in zwar nur mehr negativer mittelbarer 
Art, gegebene Direktive über die Vereinbarkeit (genauer: die 
Nichtunvereinbarkeit) gewisser an sich nicht gemeinnütziger 
Bestimmungen und Zwecke. Auch aus der schon berührten re- 
daktionellen Erscheinung, der jetzt ständigen Verkettung mit den 
„mildtätigen“ Stiftungen ließe sich für die Erklärung „gemein- 
nütziger* als einer gesetzlich neu eingeführten und damit authen- 
tisch zum juristischen Grund begriff gestempelten Gattung eine 
Richtschnur entnehmen. Sie würde uns den Sinn der Neuauf- 
stellung in einem vom Gesetzgeber beabsichtigten erweiternden 
Ausbau der bisher im geschriebenen Rechte allein berücksich- 
tigten „milden Stiftungen“ 2 suchen und finden lassen, sie er- 
weiternd durch Einbeziehung diesen immerhin verwandter, inner- 
lieh nahestehender Lebenserscheinungen, nicht durch Koor- 
dinierung anders gearteter oder gar gegensätzlicher Gebilde; 
würde also im wesentlichen zusammentreffen mit der 
früher beleuchteten Tendenz vor allem des Oberverwaltungsge- 
28 Eis bedarf wohl keiner Darlegung, daß zwischen den „milden“ Stif- 
tungen der früheren und den „mildtätigen“ Stiftungen der neuesten Rechts- 
sprache keine sachliche Verschiedenheit obwaltet, sondern nur eine — sehr 
geringfügige — Nuance des Ausdrucks besteht. 
Archiv des öffentlichen Rechts, N. F, 6. Heft 3. 21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.