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sein. Immerhin darbt auch sie nicht ganz der Fingerzeige für
ein Eindringen in das zu erforschende Gebiet. Drei Anhaltspunkte
kommen für die begriffliche Erkenntnis dieser neuen Größe des
positiven Rechts („gemeinnützig“) in betracht: zuvörderst die in der
Rechtsprechung bezüglich der Stiftungen früher bereits hervor-
getretenen ihnen günstigen Richtungen, u. a. ganz besonders die
weitherzige Deutung des Begriffs der „ Wohltätigkeit“ seitens des
Oberverwaltungsgerichts, ihre oben dargelegte tunlichste Gleich-
stellung mit der „Milde“ im engeren Sinne, — sodann die un-
mittelbar auf die „Gemeinnützigkeit“ bezüglichen, hinsichtlich
der „Gesellschaften“ von der Praxis der Verwaltungsbehörden und
Gerichte festgestellten Grundsätze und endlich die zumal von dem
Körpersch.St.Ges. selbst, in zwar nur mehr negativer mittelbarer
Art, gegebene Direktive über die Vereinbarkeit (genauer: die
Nichtunvereinbarkeit) gewisser an sich nicht gemeinnütziger
Bestimmungen und Zwecke. Auch aus der schon berührten re-
daktionellen Erscheinung, der jetzt ständigen Verkettung mit den
„mildtätigen“ Stiftungen ließe sich für die Erklärung „gemein-
nütziger* als einer gesetzlich neu eingeführten und damit authen-
tisch zum juristischen Grund begriff gestempelten Gattung eine
Richtschnur entnehmen. Sie würde uns den Sinn der Neuauf-
stellung in einem vom Gesetzgeber beabsichtigten erweiternden
Ausbau der bisher im geschriebenen Rechte allein berücksich-
tigten „milden Stiftungen“ 2 suchen und finden lassen, sie er-
weiternd durch Einbeziehung diesen immerhin verwandter, inner-
lieh nahestehender Lebenserscheinungen, nicht durch Koor-
dinierung anders gearteter oder gar gegensätzlicher Gebilde;
würde also im wesentlichen zusammentreffen mit der
früher beleuchteten Tendenz vor allem des Oberverwaltungsge-
28 Eis bedarf wohl keiner Darlegung, daß zwischen den „milden“ Stif-
tungen der früheren und den „mildtätigen“ Stiftungen der neuesten Rechts-
sprache keine sachliche Verschiedenheit obwaltet, sondern nur eine — sehr
geringfügige — Nuance des Ausdrucks besteht.
Archiv des öffentlichen Rechts, N. F, 6. Heft 3. 21