Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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lung bezeichnen können. Der einzelne empfängt nur Widerschein 
objektiven Rechts, er ist ein förmlicher Gesetzeskostgänger. 
Wenn demnach eine vorgesetzte Dienststelle zu Unrecht mit 
obrigkeitlichen Mitteln des Beamtenrechts gegen einen „Dritten“, 
hier den Beamten trotz strafrechtlich einwandfreier Aeußerung 
seiner Meinung ohne gleichzeitigen Uebergriff auf staatliche Rechte 
aus dem Beamtenverhältnis vorgeht, kann der geschädigte Beamte 
als „Dritter“ zwar nach $ 89, 31 und 823 II BGB. gegen den 
Staat auf Schadensersatz klagen, aber nicht — abgesehen von 
einer Verletzung der Freiheit — mit $ 823IBGB. als Klage- 
grund erfolgreich gegen den Staat auftreten, weil von einem ver- 
letzten subjektiven Recht der freien Meinungsäußerung keine 
Rede sein kann. 
Dagegen ist der Beamte in der Lage, auch auf dem Weg 
des $ 839 BuB. — wenn im übrigen dessen Voraussetzungen vor- 
liegen — den Staat haftbar zu machen, durch die Behauptung, 
daß der zu Unrecht Dienststrafen verfügende amtliche Vorgesetzte 
die ihm gegenüber einem „Dritten“ obliegende Amtspflicht 
verletzt habe. Denn darüber besteht kaum ein Zweifel, daß die 
Beachtung des Art. [18 I der Reichsverfassung als einer Norm des 
objektiven Rechts dem beamteten Vorstand wie überhaupt 
jedem Mitglied einer staatlichen Behörde nicht nur als Amtspflicht 
gegenüber dem Staat als dem Dienstherrn (oder Gewalthaber) 
auferlegt ist, sondern auch — wohl als wichtigste Anwendung — 
jedem anderen gegenüber, wenn diesem auch kein förmlicher 
Rechtsspruch auf Meinungsfreiheit eingeräumt ist, auf den er sich 
gegenüber jedermann soll berufen können!”. Ist es doch unbe- 
stritten, daß jede Behörde auch den Grundsatz der Gewerbefreiheit!® 
‘" JELLINEK, a. a. O. S. 105; FLEINER, ebenda S. 163/164. BÜHLER, 
a. a. O. S. 65, 93 ff., insb. S.158 ff. u. S. 160 (Grundsatz der Gesetzmäßig- 
keit der Verwaltung!). 
8 JELLINEK, ebenda S. 110; v. LANDMANN, Gewerbeordnung, 6. Auf- 
lage, Bd. I, Anmerkung 2b zu $ 1 der Reichsgewerbeordnung, S. 53 ff. und 
die dortigen Nachweise; FLEINER, a. a. O. S. 163 ff., soweit nicht die Ge- 
nehmigung oder Erlaubnis zum Gewerbebetrieb vorgeschrieben ist.
	        
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