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durch irgendeine Vergemeinschaftung von „Mitteln“ — erschließen.
Ohne nähere Darlegungen, die hier nach dieser Seite nicht angängig,
kann gesagt werden, daß das Vorherrschen der ersteren Rich-
tung einer jetzt um mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Zeit
angehört, deren letzte Ausstrahlungen wir aber noch in dem ge-
setzgeberischen Niederschlag der mehr erwähnten Sondergesetze
finden, ja daß sie bis zu einem gewissen Grade jener Zeit sogar
vielleicht das Gepräge gegeben hat. — Das Ueberwiegen der letz-
teren Kichtung, von deren werbender Kraft das R.Siedelungsges.
ein besonders anschauliches Beispiel bietet, beherrscht den Geist
unserer Tage. — Mit diesen recht begrenzten Ergebnissen werden
wir auch für die Bestimmung des moderngesetzlichen Begriffs
„gemeinnützig“ uns bescheiden müssen. Seine noch genauere,
mehr ins einzelne gehende Bestimmung dürfte jedenfalls zur Zeit
kaum gelingen.
Fast von selbst stellt die so gewonnene Grundlage vor die
Frage, ob diese Ergebnisse befriedigen oder nicht, und ob sie nach
dem Gesamtsystem unseres geltenden Zivilrechts, zumal des BGB.s,
unvermeidlich sind oder aus diesem vielleicht eine erhebliche, ja
durchgreifende Modifikation erfahren. Unbedenklich ist hierauf im
Sinne des zweiten Teils der Alternative zu antworten. Das BGB.
weist uns, allerdings an einer Stelle, an welcher diese Richt-
schnur vielleicht am wenigsten vermutet und gesucht wird, — in
8 87 Abs. 1 — den Weg aus der Enge und den Schwierigkeiten
der bisherigen mühevollen und doch so unvollkommenen Kon-
struktionsversuche. Unter seiner Herrschaft, d. h. auf dem Boden
seiner Normen über die Stiftungen, wären die letzteren, hätte man
die volle Tragweite jener Bestimmung richtig erkannt und zumal
in der Rechtsprechung auch für tiefer liegende, das Wesen der
Stiftungen und ihnen verwandter Institute betreffende Fragen ge-
wertet, vielleicht von vornherein als entbehrlich unterblieben, wo
nicht als irreführend abgelehnt worden. Denn der an so sehr
strenge, einseitige Erfordernisse sich anklammernde bisherige Be-