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griff der „milden“ Stiftungen, ja selbst derjenige Begriff des „Ge-
meinnützigen“, über welchen wir nach den obigen Ausführungen
auf der Grundlage des jetzigen Rechtsstandes nicht hinausge-
langen, kann vor dieser Tragweite nicht bestehen. Hier tut eine
ganz andere Perspektive sich auf als der bisherigen, in dieser —
so entscheidenden! — Hinsicht unzulänglichen Betrachtung sich
erschlossen. Das Gemeinwohl, dessen Befriedigung nach
$ 43 Abs. 1 auch im Leben der Vereine das letzte und höchste
Ziel bilden soll, dessen Bedeutung für die Betätigung von Körper-
schaften, zwar mehr nur in ersten sehüchternen Ansätzen, bereits
in der letzten, der Entstehung des BGB.s voraufgegangenen ge-
setzgeberischen Periode erkannt oder jedenfalls gefühlt worden ist
— ın dem Aufleuchten seines maßgebenden Einflusses, welchem
wir in den vor dem BGB. liegenden beiden Reichsgesetzen über
Körperschaftsrecht vom 1. Mai 1889 (betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften) und vom 20. April 1892 (betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) begegnen”, — ist
der Maßstab, nach welchem im Geiste des geltenden Reichszivil-
rechts die Wirksamkeit und, von ihr erheblich weiter zurückgehend,
auch die Daseinsberechtigung der Stiftungen beurteilt werden soll.
Von dem Einklange mit dem „Gemeinwohle“ hängt nach dem klaren
Sinne unseres geschriebenen Rechts nicht allein ihr sozialer Wert,
sondern auch ihr Anspruch auf rechtlichen Bestand ab. Sobald
und sofern sie mit ihm in Widerspruch tritt, aber auch nur als-
dann und insoweit, sollen der „Stiftung“ (der Stiftung schlecht-
sı 8 79 des ersteren, $ 62 des letzteren Gesetzes, welche beiden, be-
sonders der letztere, in Fassung und Gedanken dem $ 43 BGBs. durchaus
entsprechen und somit auf dem Gebiete der „Vereine“ das gemeine Reichs-
recht offenbar vorbereitet haben. Vgl. in dem Genossensch.Gesetze, in
welchem die „soziale“ Einstellung seinem Gegenstande nach naturgemäß
stärker hervortritt als in dem Ges. üb. d. Ges. m. beschr. H., auch noch
die zwar mehr gelegentliche, aber doch sehr charakteristische Berück-
sichtigung des „Gemeinwohls“ in $ 58 2. 1 („gesetzwidriger Handlungen der
Revisoren, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird“)!