Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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die Gefahr, daß dies auch für die Zukunft noch in recht großem 
Umfange tatsächlich geschehe, besteht leider in nicht geringem 
Grade: es ist stark zu besorgen, daß z. B. für den Bereich des 
Körpersch.St.Ges.s der Reichsfinanzminister von der ihm mit dessen 
8 10 eingeräumten Befugnis, durch Normativbestimmungen den 
Umkreis der „mildtätigen“ und „gemeinnützigen Stiftungen“ ® 
bindend zu bestimmen, in nicht etwa sehr stiftungs freundlichem 
Sinne Gebrauch machen wird. Dazu ist leider gegenwärtig die 
Tendenz, dem notleidenden Staats- und Reichsfiskus möglichst viele 
Einnahmequellen zuzuwenden, zu übermächtig. Sie war unbe- 
streitbar auch in der früheren Beurteilung dieser Gebilde für die 
von autoritativer Seite ausgegangene Begriffsentwicklung, wo nicht 
ausschlaggebend, so doch eine sehr stark mitwirkende treibende 
Kraft. Denn, prüfen wir diese Entwicklung bis auf den letzten 
inneren Grund, so erkennen wir, — dies mußten aufrichtig auch 
ihre eigenen Urheber zugeben —, daß die Praxis dazu neigt, 
hauptsächlich solche Veranstaltungen durch Freiheit von öffent- 
lichen Abgaben aller Art zu begünstigen, deren Wirken dem 
Staate°® — wie z. B. die der eigentlichen Armenfürsorge dienen- 
den — materielle Lasten abnimmt, welche nach seinem 
wahren Berufe ihn beschweren müßten, oder: die umgekehrt — 
%: Will sagen: des „ausschließlich mildtätigen oder gemein- 
nützigen‘. Denn auf $ 2 2.5 blickt doch in Wahrheit $ 10 Körpersch. 
St.Ges.s ganz deutlich zurück. Bemerkenswert ist übrigens, daß nach ihm 
nicht mehr, wie nach $ 5 Z. 15 des Stemp.St.Ges.s die Stiftung, sondern 
der Zweck und das „Zweckvermögen‘“ (!) als milde oder — ebenfalls nur — 
als gemeinnützig anerkannt werden. 
95 Darum die Betonung desMoments der „öffentlichen Anstalt“, wie wir 
sie schon in dem Marginale des A.L.R. (zu 832 ff. Il19) haben und noch stärker 
in Versuchen, den von diesem Gesetze nur verwendeten, nicht bestimmten Be- 
griffzudefinieren,antreffen. Vgl. oben N.5 und die dort gewürdigte Kamm.- 
Ger.Entsch.! Denn die „öffentliche Anstalt“ ist in diesem Sinne zweifellos 
schlechthin identisch mit der „Anstalt des öffentl. Rechts“ unseres $ 89 BGB,, auf 
die unbedingt wörtlich ebenso zutrifft, was GREIFF a. a. 0. S. 691 durchaus prä- 
zise als das bestimmende Kennzeichen der Stiftung „des öffentl. R.s“ hinstellt, 
daß sie „dem Organismus des Staats (oder der Kirche) eingefügt sei“!
	        
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