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die Gefahr, daß dies auch für die Zukunft noch in recht großem
Umfange tatsächlich geschehe, besteht leider in nicht geringem
Grade: es ist stark zu besorgen, daß z. B. für den Bereich des
Körpersch.St.Ges.s der Reichsfinanzminister von der ihm mit dessen
8 10 eingeräumten Befugnis, durch Normativbestimmungen den
Umkreis der „mildtätigen“ und „gemeinnützigen Stiftungen“ ®
bindend zu bestimmen, in nicht etwa sehr stiftungs freundlichem
Sinne Gebrauch machen wird. Dazu ist leider gegenwärtig die
Tendenz, dem notleidenden Staats- und Reichsfiskus möglichst viele
Einnahmequellen zuzuwenden, zu übermächtig. Sie war unbe-
streitbar auch in der früheren Beurteilung dieser Gebilde für die
von autoritativer Seite ausgegangene Begriffsentwicklung, wo nicht
ausschlaggebend, so doch eine sehr stark mitwirkende treibende
Kraft. Denn, prüfen wir diese Entwicklung bis auf den letzten
inneren Grund, so erkennen wir, — dies mußten aufrichtig auch
ihre eigenen Urheber zugeben —, daß die Praxis dazu neigt,
hauptsächlich solche Veranstaltungen durch Freiheit von öffent-
lichen Abgaben aller Art zu begünstigen, deren Wirken dem
Staate°® — wie z. B. die der eigentlichen Armenfürsorge dienen-
den — materielle Lasten abnimmt, welche nach seinem
wahren Berufe ihn beschweren müßten, oder: die umgekehrt —
%: Will sagen: des „ausschließlich mildtätigen oder gemein-
nützigen‘. Denn auf $ 2 2.5 blickt doch in Wahrheit $ 10 Körpersch.
St.Ges.s ganz deutlich zurück. Bemerkenswert ist übrigens, daß nach ihm
nicht mehr, wie nach $ 5 Z. 15 des Stemp.St.Ges.s die Stiftung, sondern
der Zweck und das „Zweckvermögen‘“ (!) als milde oder — ebenfalls nur —
als gemeinnützig anerkannt werden.
95 Darum die Betonung desMoments der „öffentlichen Anstalt“, wie wir
sie schon in dem Marginale des A.L.R. (zu 832 ff. Il19) haben und noch stärker
in Versuchen, den von diesem Gesetze nur verwendeten, nicht bestimmten Be-
griffzudefinieren,antreffen. Vgl. oben N.5 und die dort gewürdigte Kamm.-
Ger.Entsch.! Denn die „öffentliche Anstalt“ ist in diesem Sinne zweifellos
schlechthin identisch mit der „Anstalt des öffentl. Rechts“ unseres $ 89 BGB,, auf
die unbedingt wörtlich ebenso zutrifft, was GREIFF a. a. 0. S. 691 durchaus prä-
zise als das bestimmende Kennzeichen der Stiftung „des öffentl. R.s“ hinstellt,
daß sie „dem Organismus des Staats (oder der Kirche) eingefügt sei“!