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gegenüber jedermann hochhalten muß. Hier steht also der Staat
als Partei dem Beamten als dem „Dritten“ gegenüber. In
einem solchen Fall muß aber gemäß Art. 7 Abs. II Satz 1 VGG.
der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung über die Frage
treffen, ob der Beamte (Vorgesetzte) nicht in Ausübung der ihm
anvertrauten Öffentlichen Gewalt einem andern (= „Dritten“), hier
dem verletzten Beamten, einen Schaden zugefügt hat. Gegenüber Mit-
gliedern der Disziplinargeriehte (Art. 118/119 des Beamtengesetzes)
wird nach Art. 7 II Satz 4 VGG. die Vorentscheidung nicht er-
forderlich sein.
Bei der Vorentscheidung gehören die zwei Fragen, 1. ob sich
der Beamte bei der Meinungsäußerung innerhalb der Schranken der
allgemeinen Gesetze gehalten (strafrechtliche Unantastbarkeit!)
und 2. ob er sich nicht trotzdem und unabhängig von der
ihm gewährleisteten freien Meinungsäußerung gleichzeitig eine
im besonderen Gewaltverbältnis wurzelnde Dienstpflichtverletzung
hat beigehen lassen (ÜUebergriffsfreiheit ins Gewaltverhältnis),
zur Zuständigkeitsprüfung, um zu ..ermessen, ob im gegebenen
Fall der Beamte wirklich als Dritter anzusehen ist. In einem
etwa anhängig gemachten Dienststrafverfahten werden sich die
vorgesetzten Behörden, die zur Entscheidung berufen oder an-
gerufen worden sind, darüber schlüssig machen müssen, ob beide
Voraussetzungen vorliegen, so daß mit Mitteln der Dienstaufsicht
und des Dienststrafrechts gegen den Beamten vorgegangen werden
darf. Doch wird es sich namentlich bei zweifelhafter Sach- und
Rechtslage empfehlen, zunächst die Klärung der Frage 1 durch
ein gerichtliches Verfahren abzuwarten und solange, wenn möglich,
das dienstrechtliche Verfahren auszusetzen (vgl. Art. 115/116 des
Beamtengesetzes), selbst wenn der Staatsanwalt nicht oder noch
nicht die öffentliche Klage wegen der nämlichen Tatsachen er-
hoben hat. Auch falls ein Privatklageverfahren (etwa wegen Be-
1% DYROFF, a. a. OÖ. S. 241, Anmerkung 9, vgl. auch Bl. f. a. Pr. Bd. 69
S. 221 und FLEINER S. 64/69.