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höchstens®® der rein persönliche Zwecke des Stifters, wie etwa
Pflege seines Grabes, Erhaltung seines Gedächtnisses durch Feier
des Geburts- oder Todestages oder dergleichen erfüllenden ?? —
als „gemeinnützige“ anzusprechen sind, und auch für die „milden“
nur eine sehr dürftige und wenig feste Sonderabgrenzung verbleibt.
Das mag, rein zivilrechtlich, — konstruktiv, — in gewissem Grade zu-
treffen. Für unser Rechtsleben im ganzen ist dies in Wahrheit
nicht ein Verlust, sondern ein sehr bedeutsamer Gewinn. Freilich
wird sich, jedenfalls zunächst, immer wieder die ängstliche Sorge
vordrängen, daß mit einer Uebernahme der hier vertretenen Be-
griffsumbildung in Gesetze, welche praktischen Staatszwecken die-
nen, wie die Kosten-, Steuer- und Stempelgesetze, der Kreis der
dort zu begünstigenden Stiftungen „viel zu weit* gezogen und
daß weiter damit dem Staate ein Bestand von Einnahmen ent-
zogen werde, auf den er schlechterdings nicht verziehten könne.
Auch diese Sorge muß unbedingt überwunden werden. Wir müs-
sen zu der besseren Einsicht kommen und sie an allen Punkten
der Gesetzgebung und Rechtspflege auch praktisch betätigen, daß
weit höher als jene Sorge ein anderes „Interesse“ steht, die Rück-
sicht nämlich, daß die Stiftungen in weitestem Ausmaße — aber
nur bei wahrhaft großzügiger Beurteilung und Behandlung, durch
Freiheit tunlichst von allen Fesseln und Erschwerungen —
dem Besten des Volksganzen und so grade sehr stark auch dem
Staate selbst dienen und mit diesem Dienste, zumal jetzt, zur
Wiederaufrichtung unseres Vaterlandes sehr viel beizutragen ver-
mögen. Auch ihre Förderung ist durchaus — mit dem Schlußsatze des
Art. 153 R.Verf. gesprochen ! — „Dienst für das gemeine Beste*. —
3? Daß die Fam.Stiftungen in Wahrheit nicht ebenfalls ausscheiden,
nachzuweisen, ist der Zweck und Grundgedanke meiner mehrerwähnten
Abhandlung in Iherings Jahrb. — Ebenso erklärt auch v. STAFF, Fest-
gabe f. Liebmann S. 340 die Fam.Stiftungen ausdrücklich für vereinbar
mit dem „Zwecke des Gesetzes“ (will sagen: des Art. 155 Abs. 28. 2d.
Reichsverf.) „Förderung des Gemeinwohls“ (vgl. auch ebenda S. 343)!
3? Ueber ihre neueste gesetzliche Berücksichtigung vgl. oben N. 17 a. E.