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Reich, Nr. 17 Jahrg. 50 (v. 29. April 1922) aufmerksam geworden,
die infolge sehr beschränkter literarischer Hilfsmittel mir früher
leider nicht zugänglich war. Ich stelle mit freudiger Genugtuung
fest, daß der Standpunkt dieser Verordnung, indem sie ($ 1 Abs. 1
und 2) auf „Förderung der Allgememheit“ abstellt und solche
annimmt, „wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten auf materiellem,
geistigem oder sittlichen Gebiete nutzt“, weiterhin ($ 2 Abs. 1)
„auch örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis oder
mehreren dieser Merkmale abgegrenzte Personenkreise“ als
„Allgemeinheit“ erklärt und vor allem ($ 3) eine Reihe ausge-
sprochen „volkswohlfahrtlicher* Zwecke, u. a. auch „Erziehung,
Volks- und Berufsbildung, Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimat-
kunde, Jugendpflege und Fürsorge“ als „in der Regel die Allge-
meinheit fördernd“ anerkennt, sich im wesentlichen mit den nach-
folgenden Ausführungen deckt; auch die offizielle Ablehnung ($ 6
S. 2) der „Notlage oder Armut als Voraussetzung der Be-
dürftigkeit“ ist eine durchaus zu begrüßenda Ausweitung der von
der Verordn. übernommenen Gleichstellung von „mildtätig* mit
„der Unterstützung bedürftiger im Inland befindlicher Personen
oder bedürftiger Volksgenossen im Ausland“. Immerhin verbleiben
durch Einschränkungen wie „unmittelbar der Förderung der
Allgemeinheit dienen“ ($ 1 Abs. 1), „in der Regel anzuerkennen“
($ 3), „im Rahmen der Bedürftigkeit* ($ 6) der Gesetzesan-
wendung noch so viele Hemmungen, daß meine davon losstrebenden
dogmatischen Darlegungen nicht vergebens sein dürften.