Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Reich, Nr. 17 Jahrg. 50 (v. 29. April 1922) aufmerksam geworden, 
die infolge sehr beschränkter literarischer Hilfsmittel mir früher 
leider nicht zugänglich war. Ich stelle mit freudiger Genugtuung 
fest, daß der Standpunkt dieser Verordnung, indem sie ($ 1 Abs. 1 
und 2) auf „Förderung der Allgememheit“ abstellt und solche 
annimmt, „wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten auf materiellem, 
geistigem oder sittlichen Gebiete nutzt“, weiterhin ($ 2 Abs. 1) 
„auch örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis oder 
mehreren dieser Merkmale abgegrenzte Personenkreise“ als 
„Allgemeinheit“ erklärt und vor allem ($ 3) eine Reihe ausge- 
sprochen „volkswohlfahrtlicher* Zwecke, u. a. auch „Erziehung, 
Volks- und Berufsbildung, Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimat- 
kunde, Jugendpflege und Fürsorge“ als „in der Regel die Allge- 
meinheit fördernd“ anerkennt, sich im wesentlichen mit den nach- 
folgenden Ausführungen deckt; auch die offizielle Ablehnung ($ 6 
S. 2) der „Notlage oder Armut als Voraussetzung der Be- 
dürftigkeit“ ist eine durchaus zu begrüßenda Ausweitung der von 
der Verordn. übernommenen Gleichstellung von „mildtätig* mit 
„der Unterstützung bedürftiger im Inland befindlicher Personen 
oder bedürftiger Volksgenossen im Ausland“. Immerhin verbleiben 
durch Einschränkungen wie „unmittelbar der Förderung der 
Allgemeinheit dienen“ ($ 1 Abs. 1), „in der Regel anzuerkennen“ 
($ 3), „im Rahmen der Bedürftigkeit* ($ 6) der Gesetzesan- 
wendung noch so viele Hemmungen, daß meine davon losstrebenden 
dogmatischen Darlegungen nicht vergebens sein dürften.
	        
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