Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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teil des Reichsfinanzhofs (RFH.) selbst auf das Schrifttum Bezug 
nimmt, was oft der Fall ist. Im allgemeinen sind nur die in der 
amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen und Gutachten 
herangezogen worden, »einmal weil diesen allein nach $ 44 der Reichsab- 
gabenordnung (AO.) grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodann aber 
auch, weil andere Quellensammlungen (Reichssteuerblatt, steuerrecht- 
liche Fachzeitschriften) nicht zur allgemeinen Verfügung derjenigen 
stehen dürften, die den kurzen Andeutungen der folgenden Seiten 
nachzugehen gewillt sind. Bei Abschluß der Arbeit lag der 11. Band 
der „Entscheidungen und Gutachten“ vollständig vor. Sperrdruck in 
wörtlichen Anführungen soll meist lediglich zur besseren Hervorhebung 
des behandelten Gedankens dienen, nur selten ist er aus der amtlichen 
Sammlung übernommen. — Die Zusammenstellung der Urteile unter 
einheitlichen Gesichtspunkten soll die Uebersichtlichkeit erhöhen; sie 
erhebt keinen Anspruch auf wissenschaftlich-methodische Würdigung. 
Aus den staatsrechtlich bedeutsamen Erkenntnissen des RFH, soll 
zunächst auf diejenigen eingegangen werden, welche der Gerichtshof zur 
Entscheidung bundesstaatlicher Streitigkeiten gefällt 
hat. Gerade auf diesem Gebiet hat sich bereits der Einfluß der Recht- 
sprechung des obersten Finanzgerichts auf die Umgestaltung der 
gesetzlichen Grundlagen gezeigt. Dies gilt vor allem von dem 
formellen Verfahren zur Wahrung der Reichsinteressen bei 
dem Erlaß neuer Steuerordnungen der Länder, Gemeinden und Ge- 
meindeverbände. Der große Senat des RFH. charakterisiert in einem 
ausführlichen Gutachten (Bd. 7 8. 279 fi.) über die Bedeutung des 
(jetzt abgeänderten) $ 5 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 
die Grundlage des Finanzausgleichs zwischen Reich und Unterver- 
bänden folgendermaßen: „Es entscheidet das Landesrecht über den 
Inhalt und das Zustandekommen einer landesrechtlichen Steuerordnung 
(8 1). Beschränkungen bestehen nur nach zwei Richtungen: 
1. Es ist verboten, Steuern zu erheben, die in gleicher Art 
schon vom Reiche in Anspruch genommen sind ($ 2). Jede hier- 
gegen verstoßende Steuerordnung ist rechtsungültig, weil Reichs- 
recht vor Landesrecht geht (Art. 13 RV.), und jeder auf Grund 
einer solchen Inanspruchgenommene kann ihre Ungültigkeit mit den 
ordentlichen Rechtsmitteln vor den Landesbehörden geltend machen. 
Außerdem aber ist der Reichsfinanzminister gemäß $ 6 Abs. I LStG.
	        
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