Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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i. V. m. dem Reichsgesetze zur Ausführung des Art. 13 Abs. II 
RV. vom 8 April 1920 (RGBl. S. 510) in Stand gesetzt, die 
Ungültigkeit durch eine mit Gesetzeskraft ausgestattete Entschei- 
dung des RFH. feststellen zu lassen, an welche die Landesbehörden 
sich zu halten genötigt sind. 
2. Die Steuerordnungen sollen nicht die Steuereinnahmen des 
Reiches schädigen ($ 3). Einen Verstoß gegen diese Vorschrift 
kann ein Steuerpflichtiger nicht geltend machen. Hier kann nur 
der Reichsfinanzminister eingreifen. Es entscheidet gemäß $ 6 Abs. II 
LStG. der Reichsrat!. Entscheidet er im Sinne des Reichsfinanz- 
ministers, so müssen die Länder und Gemeinden gemäß $& 4 ihre 
Steuerordnung ändern oder aufheben. Die Steuerordnung bleibt, 
solange sie nicht aufgehoben oder geändert ist, in Kraft. Im Gegen- 
satz zum ersten Falle liegt hier eine lex imperfecta vor, wie die 
Begründung zu $ 4 LStG (S. 27) ausdrücklich durch die Bemerkung 
anerkennt: „Auf Zwangsmittel glaubte der Entwurf verzichten zu 
können.*“ 
Vorstehende Sätze sind durch die Umformung des Landessteuer- 
gesetzes zum Finanzausgleichgesetz vom 23. Juni 1923 nicht betroffen 
worden; dagegen ist der $ 5 LStG., welcher das formelle Verfahren 
zur Wahrnehmung der Reichsinteressen beim Erlaß neuer Steuer- 
ordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände regelte und dessen 
Bedeutung das Gutachten des RFH. erläutern sollte, einer völligen, 
nunmehr in der Hauptsache eindeutigen Neufassung unterzogen worden. 
Auf diese Neugestaltung des Einspruchsrechts des Reichsfinanzmini- 
sters haben die Darlegungen des Reichsfinanzhofs entscheidend ein- 
gewirkt, jedenfalls in der Weise, daß sie die Lücken und Zweifels- 
fragen des früheren Rechtszustandes klarstellten. Ob der Reichs- 
ı Der RFH. geht hier nicht auf die starken Bedenken ein, welche 
gegen die verfassungsmäßige Zulässigkeit der Bestellung des Reichsrats 
als entscheidenden „Gerichts“ in Aufsichtskonflikten bestehen. Grade das 
Landessteuergesetz hat in zahlreichen Bestimmungen gegen Art. 19 Abs. I 
bzw. gegen Art. 15 Abs. III der RV. verstoßen; beide Bestimmungen fordern 
bei Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern die Entscheidung eines 
Gerichts, als solches ist aber der Reichsrat keinesfalls anzusehen. Vgl. 
zu dieser Frage die Darlegungen TrIEPELs, Streitigkeiten zwischen Reich 
und Ländern, Festgabe für Kanu 1923 S. 104 ff. Ks ist bedauerlich, daß 
auch die Neufassung des Landessteuergesetzes vom 23. Juni 1923 den 
bundesstaatlichen Schönheitsfehler nicht beseitigt hat. 
Archiv des öffentlichen Rechts. N. F. 6. Heft 3. 22
	        
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