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würde. Der Streitpunkt kann also jetzt (und das wird im Interesse
aller Beteiligten liegen) vor einem unparteiischen Fachgericht end-
gültig entschieden werden, ohne daß die fragliche Ordnung vorher in
Kraft gesetzt zu werden braucht. Einer Erörterung der Zweifels-
fragen, die auch die vom RFH. beeinflußte Neufassung der Verfahrens-
regelung immer noch birgt, bedarf es an dieser Stelle nicht.
Der Einspruch des $ 5 LStGes. ist befristet; der große Senat
beschäftigt sich in seinem Beschlusse Bd. 6 S. 187 ff. mit der Frage,
wodurch diese Frist in Lauf gesetzt wird; er entscheidet sie (einwand-
frei) dahin, daß die Einspruchsfrist erst dann beginnt, wenn der zu-
ständigen Reichsbehörde diejenigen Unterlagen sämtlich mitgeteilt
sind, welche sie in Stand setzen, ein begründetes Urteil über die
Vereinbarkeit der Gemeindeabgabe mit dem Reichsrecht zu fällen;
sind zur Klärung der Sachlage noch Rückfragen erforderlich, so be-
ginnt vor deren Erledigung die Einspruchsfrist überhaupt nicht. —
Erklärt das Reich, nachdem es Einblick in die tatsächlichen Unter-
lagen erhalten hat, daß seiner Meinung nach ein Verstoß gegen das
Reichsrecht vorliege, daß es sich aber einer überzeugenden Rechts-
belehrung der Landeszentralbehörde beugen wolle, so ist in einer
solchen von bundesstaatlicher Konvention diktierten Formel nicht
etwa nur ein bedingter Einspruch zu sehen; die erste Meinungs-
äußerung der Reichsbehörde genügt vielmehr auf jeden Fall den
formellen Einspruchsvoraussetzungen (Bd. 6 S. 191). — Früher konnte
es zweifelhaft sein, wem gegenüber das Reich Einspruch einzulegen
habe; der RFH. fordert in dem erwähnten Beschluß eine Erklärung
gegenüber der Landeszentralbehörde ; das ist praktisch jedenfalls das
Richtige, denn das Landesministerium muß den Kampf gegen das
Reich zugunsten des Unterverbandes aufgreifen; es entspricht auch
dem Grundsatz der mittelbaren Reichsaufsicht, wie er in Art, 15 RV,
festgelegt ist. Der RFH. will aber (a. a. O.) die Notwendigkeit der
Einspruchseinlegung gegenüber dem Ministerium (an Stelle der Stadt-
verwaltung) damit begründen, daß es sich hier um eine „Meinungs-
verschiedenheit* nach 8 6 LSt@. handele, die zwischen dem Reichs-
finanzminister und der Landesregierung ausgetragen werden müsse.
Das widerspricht der Bd. 7 S. 281 mit soviel Entschiedenheit ver-
tretenen Meinung, „daß $ 5 und 6 I,StG. nicht zueinander gehören
und der Einspruch im $ 5 nicht zur Eröffnung des Verfahrens aus $ 6
führen kann.“ Da die beiden Entscheidungen zeitlich kaum ein
halbes Jahr auseinanderliegen, wäre eine Beachtung dieses Widerspruchs
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