Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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immerhin geboten gewesen. — Für das formelle Reichsaufsichtsrecht 
ist auch die Einleitung eines vom IV. Senat erstatteten Gutachtens 
nicht ohne Interesse (Bd. 8 S. 48 f.): Zwischen der Reichsregierung 
einerseits und den Regierungen Preußens und Sachsens andererseits 
ist eine Meinungsverschiedenheit darüber entstanden, ob gewisse Steuern 
auf das Halten von Zugtieren und Vieh mit reichsrechtlichen Bestim- 
mungen vereinbar seien. Da diese Steuern in Sachsen bereits mehr- 
fach beschlossen waren, so hätte nach $ 6 LStG. auf Anrufen des 
Reichsfinanzministers oder einer Landesregierung eine Entscheidung 
des RFH. ergehen müssen; der Reichsfinanzminister begnügte sich 
aber damit, den REH. um ein Gutachten gemäß $ 43 AO. zu er- 
suchen, — ein Beweis, daß auch heute noch Reichsaufsichtskonflikte 
nicht notwendig sofort mit den schärfsten Mitteln aus der Welt ge- 
schafft werden müssen. — Daß der RFH. auf Grund des $ 6 LStG. 
nur von den beteiligten Zentralbehörden, nicht aber von dem durch 
das reichsrechtlich unzulässige Landesgesetz betroffenen Steuerpflichtigen 
angerufen werden kann, betont mit vollem Recht das erste zum Landes- 
steuergesetz ergangene Urteil des großen Senats Bd. 48.9. Die 
Entscheidung des Aufsichtskonflikts und der Rechtsschutzanspruch 
des Steuerpflichtigen sind rechtlich in jeder Beziehung streng zu 
scheiden. Erstere ist „ein gesetzgebender Akt besonderer Art“. Ist 
die Entscheidung im Reichsgesetzblatt veröffentlicht, so ist es Sache 
der Landes verwaltungsbehörden und Landesgerichte, die Folge- 
rungen zugunsten des einzelnen Steuerpflichtigen daraus zu ziehen 
(was sie natürlich auch tun können, ohne daß eine Entscheidung des 
RFH. ergangen ist — RFH. Bd. 7 S. 267). Der RFH. dagegen hat sich 
niemals mit derartigen landesrechtlichen Steueransprüchen gegen Einzel- 
zensiten zu befassen. — In einem anschließend entschiedenen Fall 
(Bd. 4 S. 12) hat der zweite Senat die Zuständigkeit des RFH. sogar 
für die Entscheidung über landesrechtliche Zuschläge zur Grund- 
erwerbsteuer verneint, obwohl der Steuerpflichtige sich durch die 
Gesamtsteuerforderung (Reichssteuer plus Zuschlag) beschwert fühlte. 
Die dem praktischen Bedürfnis wenig Rechnung tragende, stark forma- 
listische Entscheidung ist de lege ferenda keinesfalls zu billigen; zum 
mindesten müßten die Länder, die solche Zuschläge zur Grunderwerb- 
steuer erheben, von der Möglichkeit des $ 32 Abs. IV AO. Gebrauch 
machen und den RFH. durch den Reichsfinanzminister zur obersten 
Spruchbehörde für diese „Landesabgabe“ bestellen lassen. Besser 
wäre eine einheitliche gesetzliche Klarstellung dahin, daß nicht nur
	        
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