Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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S. 148 £.)°; dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Frage stehende Fall 
auch nach altem Recht eindeutig entschieden werden kann. Füllt da- 
gegen die neuerlassene Norm eine Lücke aus, so wird man sie auch 
auf Fälle der Vergangenheit, soweit sie der Nachprüfung unterliegen, 
rückwirkend anwenden dürfen (vgl. das Urteil Bd. 3 S. 335); u. U. 
ist sogar die Ausfüllung einer Lücke durch eine Verordnung mit rück- 
wirkender Kraft die einzige Möglichkeit, zu einem befriedigenden Er- 
gebnis zu gelangen. Fehlt es im Instanzenwege an einer richterlichen 
Behörde, so kann deren Aufgaben nicht etwa eine Verwaltungsbehörde 
erfüllen, sondern es muß von der zuständigen Stelle ein Gericht mit 
Wahrnehmung der Entscheidung über einen in der Vergangenheit 
liegenden Fall betraut werden (vgl. Bd. 6 S. 51). Ermächtigt eine 
VO,., die selbst mit rückwirkender Kraft ausgestattet ist, eine nach- 
geordnete Behörde zu Verfügungen im Einzelfall, so ist diese letztere 
berechtigt (und nach freiem Ermessen u. U. verpflichtet) auch ihren 
Anordnungen rückwirkende Kraft beizulegen (Bd. 7 S. 339 £.). 
Eigentümlich kompliziert wird die Frage nach der Wirkung einer 
Normenänderung mit rückwirkender Kraft, wenn diese nach der 
Berufungs- (bzw. Beschwerde-)Jentscheidung, aber vor der Entscheidung 
über die Rechtsbeschwerde eintritt: nach $ 267 AO. kann eine Rechts- 
beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Ent- 
scheidung — abgesehen von Verstößen gegen den klaren Akteninhalt 
und Verfahrensmängeln — auf Nichtanwendung oder unrichtiger An- 
wendung des bestehenden Rechts beruhe Was ist im Sinne 
dieser Vorschrift unter „bestehendem“ Recht zu verstehen? Man 
könnte nach dem allgemeinen Zweckgedanken der Rechtsbeschwerde 
argumentieren: in der Rechtsbeschwerdeinstanz soll die Vorentschei- 
dung nur insoweit überprüft werden, als sie nach den früher gelten- 
° In dem a. a. O. entschiedenen Fall hätte die Herleitung einer tat- 
sächlichen Rückwirkung durch Analogieschluß besonders nahegelegen. Es 
handelt sich um die Frage, ob die Monopolausgleichsschuld, die mit dem 
Eingangszoll rechtlich nahe verwandt ist, nach dem zur Zeit der Tat- 
bestandsverwirklichung (Grenzüberschreitung) oder der Fälligkeit (Ab- 
fertigung) geltenden Recht erhoben werden soll. Würde es sich um einen 
Zoll handeln, so wäre nach $ 9 II Ver.Zoll.Ges. ohne weiteres die Zeit 
der Abfertigung maßgebend, auf den Monopolausgleich ist aber diese 
(wirtschaftlich ganz gerechtfertigte) Bestimmung auch durch Analogie 
nicht anwendbar. Leider geht die genannte Entscheidung auf die Parallele 
zwischen Monopolausgleich und Zollrecht nicht ein.
	        
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