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2. Der K. Commission für die Verwaltung der Ablösungssachen.
Bekanntmachung, betreffend die Ausfolge von Gefäll= und Zehent-Ablösungskapitalien und Zinsen
an Bevollmächtigte der Berechtigten.
In der Bekanntmachung vom 22. September 1849 (Reg.Blatt S. 634) sind in Be-
ziehung auf die Erhebung von Obligationen und Entschädigungs-Capitalien bei der Gefälle-
Ablösungskasse Vorschriften für den Fall ertheilt worden, wenn Berechtigte ihre Obligatio-
nen, so wic die vor deren Ausfolge verfallenden Zinse und die baar auszuzahlenden Entschä-
digungs-Beträge durch Bevollmächtigte in Empfang nehmen wollen. Dieselben Vorschriften
baben nach der Finanz-Ministerial-Verfügung in Betreff der Verwaltung der Zehent-Abls-
sungskasse vom 26. September d. J. §s.18 (Reg Blatt S. 333), auch für die Zehent-
Ablösungskapitalien Geltung.
Da jedoch die vorgeschriebenen Vollmachten-Formulare nur auf Empfangnahme der Obli-
gationen, der vor deren Ausfolge verfallenden Zinse und der baaren Entschädigungs-Be-
träge berechnet sind, während hier und da die Berechtigten die Bevollmächtigung auch auf
die Erhebung der nach Ausfolge der Obligationen verfallenden Zinse und des Werthes der
Obligationen nach deren Auslosung ausdehnen wollen, so werden für diese Fälle die Voll-
machten-Formulare dahin ergänzt, daß am Schlusse des ersten Satzes nach den Worten:
„in Empfang zu nehmen“ — anzufügen ist:
„so wie auch die nach der Ausfolge der Obligationen anfallenden Zinse und
„den Werth der Obligationen selbst nach deren Auslosung zu erheben.“
Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß, falls Vollmachten im Auslande ausge-
stellt und daher von ausländischen Behörden beurkundet werden, die Unterschriften dieser Be-
bhörden der diplomatischen Beglaubigung bedürfen, wofern nicht die Letzteren von der Com-
mission für die Verwaltung der Ablösungskassen in einzelnen Fällen erlassen wird.
Stuttgart den 12. Oktober 1850. Gärttner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.