Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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sich in dem Bd. 2 8. 257 veröffentlichten Erkenntnis u. a. mit der 
Frage, welche Wirkung die nach Entstehung des Steueranspruchs, aber 
vor Vereinnahmung der Steuer erfolgte Abtretung eines Gebietsteils 
an Polen hat; die als Vorinstanzen tätig gewesenen Steuerämter haben 
durch die gemäß des Friedensvertrags eingetretene Veränderung der 
Staatshoheit als deutsche Behörden zu bestehen aufgehört. Aus diesem 
Umstand allein folgt aber nach Meinung des erkennenden II. Senats 
noch nicht die absolute Unzuständigkeit des RFH.s als Rechtsbeschwerde- 
instanz. Da der fragliche Steueranspruch gegen den unter deutscher 
Staatshoheit gebliebenen Steuerschuldner, den Landarmenverband West- 
preußen, noch besteht, so bedarf es zur Beantwortung der Zuständig- 
keitsfrage lediglich der Prüfung, ob der in der Rechtsmittelentschei- 
dung enthaltene Verwaltungsbefehl, gleichgültig an wen unter den 
möglichen Adressaten er sich richtet, auf jeden Fall ausführbar er- 
scheint. Dies bejaht der RFH. nach eingehender Würdigung der 
rechtlichen und tatsächlichen Lage, obwohl sich gewisse Schwierigkeiten 
daraus ergeben können, daß die Zustellung an den Pflichtigen nicht 
unter den gewöhnlichen Formen möglich ist, sein Vermögen zum 
größten Teil in Polen gelegen ist und bei Rückverweisung erst eine 
deutsche Instanz zur erneuten Entscheidung vom Reichskommissar ge- 
schaffen werden müßte. In dem hier behandelten Falle dürfte gegen 
die schon in früher besprochenen Urteilen zutage getretene Tendenz des 
II. Senats, Aenderungen der formellen Rechtsvoraussetzungen bei 
schwebendem Verfahren möglichst geringe Bedeutung beizumessen, 
nichts einzuwenden sein. 
Die Rechtsfragen, welche sich aus der Aenderung der den mate- 
riellen Steueranspruch begründenden Normen ergeben, scheinen nach 
der bisherigen Rechtsprechung des RFH.s einfacher zu lösen sein, als die 
bisher behandelten Verfahrensfragen. Nach Abschluß der Verwirk- 
lichung des Steuertatbestandes vermag eine Aenderung des materiellen 
Rechts (wenn sie nicht mit rückwirkender Kraft ergeht) keinen 
Einfluß mehr auf den Bestand oder Umfang des Anspruchs auszuüben: 
Daher bedarf es im Einzelfall lediglich einer Untersuchung der Frage: 
wann ist die für den Anspruch entscheidende Tatbestandshandlung 
vollzogen worden und welches Recht galt zu diesem Zeitpunkt? Eine 
Antwort hierauf ist freilich nicht immer ohne weiteres gegeben; 
namentlich das Zollrecht, das ja besonders starker Normenänderung 
ausgesetzt ist, bietet interessante Einzelfälle: Nach $ 9 Abs. II 
Ver.Zoll.Ges. ist Anmeldung oder Gestellung zur Abfertigung
	        
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