Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen grundlegenden Entscheidung 
des III. Senats (Bd.5 S. 333) beschränkt sich der Gerichtshof darauf, 
seinen Standpunkt in folgendem Nebensatz festzustellen: „Will man 
auch das Recht und die Pflicht der Gerichte, sowohl der 
allgemeinen bürgerlichen als auch der durch Sondergerichte geschaffenen 
öffentlich-rechtlichen, wie des Reichsfinanzhofs, die von ihnen an- 
zuwendenden Reichsgesetze auf ihr ordnungsmäßiges 
Zustandekommen sowie auf ihre Verfassungsmäßigkeit 
hin zu prüfen, anerkennen, so kann eine solche Prüfung doch 
nicht zur Verneinung der verbindlichen Kraft der genannten Reichs- 
gesetze führen.“ Daß der Senat sich in dieser seit Jahrzehnten um- 
strittenen Frage auf eine kurze Konstatierung seiner grundsätzlichen 
Stellungnahme beschränkt, mag befremden; man könnte, angesichts 
der Tatsache, daß die Prüfung im vorliegenden Falle zum Ergebnis 
der Aufrechterhaltung des Gesetzes kommt, daran denken, das 
Gericht habe nur hypothetisch zur Frage des richterlichen Prü- 
fungsrechts Stellung nehmen wollen. Dann hätte es aber näher ge- 
legen, eine andere Formulierung zu wählen, denn der RFH. mußte 
sich der Bedeutung seiner Stellungnahme grade in diesem Punkte 
bewußt sein. So bin ich geneigt anzunehmen, daß der RFH. sich hier 
tatsächlich und ausgesprochen für das richterliche Prüfungsrecht er- 
klären wollte, freilich unter Zugrundelegung der Anschauung, daß 
Verfassung aufgehoben sei, weil die Grundsätze des neuen Gesetzes mit 
denen des älteren unvereinbar wären. Daß der REFH. hierbei die Ver- 
fassungsgemäßheit des Goldzollgesetzes materiell nachprüfen muß, ist kein 
Beweis für das Prüfungsrecht. Diese Prüfung müßte allerdings in gleicher 
Weise vorgenommen werden, wenn das Goldzollgesetz nach der RV. er- 
gangen wäre, sie wird aber im vorliegenden Fall vorgenommen, weil 
die RV. das spätere Gesetz ist. Auch darin kann ich THOMA nicht 
beipflichten, daß „die beiden Urteile doch nicht vollen Ernst machen, in- 
sofern sie sich zwar auf eine gewisse Prüfung der aufgeworfenen Fragen 
einlassen, die Gültigkeit der angefochtenen Gesetze aber bejahen.“ Daß 
der RFH. nach sehr eingehender Untersuchung in beiden Fällen zu dem 
Ergebnis kommt, gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist nichts 
einzuwenden, beweist vielleicht, daß das Prüfungsrecht praktisch nicht so 
dringend notwendig ist (das würde THoMAs eigne Stellungnahme richtig 
‚erscheinen lassen), nicht aber, daß die Prüfung als solche nicht oder doch 
‚nicht ernsthaft vorgenommen sei. Das Urteil 5, 333,ist m. E. auf jeden 
‘Fall als einwandfreie Stellungnahme des RFH. (zum mindesten aber des 
III. Senats) für das richterliche Prüfungsrecht zu werten.
	        
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