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natur eignet nach der Rechtsprechung des RFH. den Ausführungs-
bestimmungen zu einem Gesetz? Das Gericht lehnt in einheitlicher
Rechtsprechung grundsätzlich den Rechtsverordnungscharakter
der Ausführungsbestimmungen ab: „Im allgemeinen sind in den Aus-
führungsbestimmungen zu den Steuergesetzen nur Verwaltungsverord-
nungen für die Steuerbehörden zu finden, nicht aber Rechtsvorschriften,
die den Steuerpflichtigen Rechtsansprüche gewähren“ (II, Senat Bd. 2
S. 163; Bd. 7 8. 123, IV. Senat Bd. 10 8. 277). Indessen erkennt
der RFH. Ausnahmen von diesem Grundsatz an und grade diese
sind interessant, weil sie eine einheitliche Stellungnahme noch nicht
deutlich erkennen lassen. Im ersten Bande (S. 200) spricht der
II. Senat ganz unbefangen von „zur Ausführung eines Gesetzes er-
lassenen Vorschriften, die dieNatur derRechtsverordnung
in sich tragen,“ betont aber, daß solche „immer nur die Er-
gänzung des Gesetzes, nicht seine Auslegung zum Gegenstand
haben können.“ Allerdings ist in dem gesperrt gedruckten Nebensatz,
wie der IV. Senat Bd. 10 8. 277 bemerkt, wohl kaum eine grundsätz-
liche Anerkennung der ohne besondere Delegation erlassenen
Ausführungsbestimmungen als ergänzende Rechts vorschriften zu
erblicken; aber es bleibt die Frage offen, ob eine Ergänzung des
Gesetzes mit Rechtsverordnungscharakter durch Ausführungsbestim-
mungen überhaupt im Rahmen der allgemeinen Delegation liegen
kann und ferner ob der Auslegung eines Gesetzes durch Aus-
führungsbestimmung der bindende Charakter einer authentischen Inter-
pretation stets abgesprochen werden muß, was der II. Senat a. a. O.
anscheinend annimmt. Auf beide Fragen läßt sich eine einwandfreie
Antwort aus der bisherigen Rechtssprechung des RFH. nicht geben;
zwar wird wiederholt (z. B. Bd. 5 S. 337 III. Senat; Bd. 6 S. 79
II. Senat) betont, ergänzende Ausführungsbestimmungen müßten sich
„im Rahmen des Gesetzes halten“, dürften nichts dem Gesetze Wider-
sprechendes anordnen ; aber derartige Sätze werden meist dann aufge-
stellt, wenn der Nachweis erbracht werden soll, daß eine Verordnung
den Rahmen des Gesetzes in Wirklichkeit überschritten habe; selbst-
verständlich ergänzt sie dann das Gesetz nicht mehr, sondern sie ver-
sucht, Widersprechendes zur Norm zu erheben; daß sie in diesem Falle
keinen Anspruch auf Beachtung von seiten der Steuergerichte hat,
entspricht den Grundsätzen des RFH. Wie aber, wenn die Ans-
fübrungsverordnung wirklich eine echte Lücke des Gesetzes „er-
gänzen* will, weil es dieser Ergänzung notwendig bedarf, um das