Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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ordnung für den bayer. Landtag oder der förmlichen „Anfrage“ 
(Interpellation) unter Beachtung der Voraussetzungen des 
$ 19 daselbst. Im übrigen werden Eingaben und Beschwerden 
nach & 17 ebenda behandelt. Dies kann dann im weiteren Ver- 
lauf zur Rechenschaftsforderung (Ministerverantwortlichkeit) führen 
($8 53 ff. der bayer. Verfassung, insb. $ 56 I Satz 2 °°), endet also 
entweder mit der Kundgabe des Vertrauens oder des 
Mißtrauens oder mit der Ueberweisung an den 
Staatsgerichtshof unter den Voraussetzungen des $ 56 der 
bayer. Verfassung; im Reichstag sind Art. 56 und 59, 108, 172 
der Reichsverfassung für die Ministeranklage maßgebend, für die 
Vertrauenskundgabe Art. 54 ebenda, wenn Reichskanzler oder 
Reichsminister beteiligt sind. 
Endlich wäre noch die reiehsrechtliche und landesrechtliche 
Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Gemäß $ 93 der 
bayerischen Verfassungsurkunde hat jeder Staatsangehörige und 
jede juristische Person, die in Bayern ihren Sitz hat, das Recht 
der Beschwerdean den Staatsgerichtshof, wenn 
sie glauben, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem Recht 
unter Verletzung dieser Verfassung geschädigt zu sein. Die Be- 
schwerde ist nur zulässig, wenn vorher ohne Erfolg beim Mini- 
sterium um Abhilfe nachgesucht worden oder der Rechtsweg er- 
schöpft ist. Bei Beeinträchtigung der freien Meinungsäußerung 
wird es sich in erster Linie um den Vollzug und die Auslegung 
des Reichsrechts (Art. 118 der Reichsverfassung) handeln, so daß 
der bayerische Landtag mangels Zuständigkeit etwaige bei ihm 
einlaufende „Verfassungsbeschwerden“ dem Staatsgerichtshof für 
das Deutsche Reich zu überweisen hat. Sie gehen nicht nach 
$ 70 der bayerischen Verfassung an den bayerischen Staats- 
gerichtshof **, 
2° PILOTY, Bayerische Verfassung, Bemerkung 2 zu $ 56. 
24 Pınory, Bayerische Verfassung, Bemerkung 1 und 3 zu $ 93 S. 196.
	        
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