— 7 —
ordnung für den bayer. Landtag oder der förmlichen „Anfrage“
(Interpellation) unter Beachtung der Voraussetzungen des
$ 19 daselbst. Im übrigen werden Eingaben und Beschwerden
nach & 17 ebenda behandelt. Dies kann dann im weiteren Ver-
lauf zur Rechenschaftsforderung (Ministerverantwortlichkeit) führen
($8 53 ff. der bayer. Verfassung, insb. $ 56 I Satz 2 °°), endet also
entweder mit der Kundgabe des Vertrauens oder des
Mißtrauens oder mit der Ueberweisung an den
Staatsgerichtshof unter den Voraussetzungen des $ 56 der
bayer. Verfassung; im Reichstag sind Art. 56 und 59, 108, 172
der Reichsverfassung für die Ministeranklage maßgebend, für die
Vertrauenskundgabe Art. 54 ebenda, wenn Reichskanzler oder
Reichsminister beteiligt sind.
Endlich wäre noch die reiehsrechtliche und landesrechtliche
Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Gemäß $ 93 der
bayerischen Verfassungsurkunde hat jeder Staatsangehörige und
jede juristische Person, die in Bayern ihren Sitz hat, das Recht
der Beschwerdean den Staatsgerichtshof, wenn
sie glauben, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem Recht
unter Verletzung dieser Verfassung geschädigt zu sein. Die Be-
schwerde ist nur zulässig, wenn vorher ohne Erfolg beim Mini-
sterium um Abhilfe nachgesucht worden oder der Rechtsweg er-
schöpft ist. Bei Beeinträchtigung der freien Meinungsäußerung
wird es sich in erster Linie um den Vollzug und die Auslegung
des Reichsrechts (Art. 118 der Reichsverfassung) handeln, so daß
der bayerische Landtag mangels Zuständigkeit etwaige bei ihm
einlaufende „Verfassungsbeschwerden“ dem Staatsgerichtshof für
das Deutsche Reich zu überweisen hat. Sie gehen nicht nach
$ 70 der bayerischen Verfassung an den bayerischen Staats-
gerichtshof **,
2° PILOTY, Bayerische Verfassung, Bemerkung 2 zu $ 56.
24 Pınory, Bayerische Verfassung, Bemerkung 1 und 3 zu $ 93 S. 196.